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VwGH 14.12.1982, 82/05/0103

VwGH 14.12.1982, 82/05/0103

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art57 Abs2 idF 1979/134;
B-VG Art96 Abs1 idF 1979/134;
RS 1
Ausführungen zur (außerberuflichen) Immunität von Landtagsabgeordneten in Verwaltungsstrafsachen und zum Begriff "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit".
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 2
Die im § 9 VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E , 577/65, E , 666/66, E , 568/67, E , 1887/68 und vom , 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E , 951/70, VwSlg 8108 A/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0592/75 E VwSlg 8936 A/1975 RS 2
Norm
VStG §9;
RS 3
Die Vorschrift des § 9 VStG, wonach die Strafbestimmungen ZUNÄCHST auf die bestellten verantwortlichen Vertreter aus dem Kreise der vertretungsbefugten Organe Anwendung finden, bedeutet nicht, dass NUR diese verantwortlichen Vertreter den Strafbestimmungen unterliegen.
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 4
Die die Verfolgungsverjährung unterbrechende Wirkung der Abfertigung des Straferkenntnisses tritt ungeachtet dessen ein, dass dieses Straferkenntnis dem Bfr als nicht rechtswirksam zugestellt anzusehen ist (Hinweis B , 81/05/0050).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. GR in L, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-800/11-1982 Fa/Ko, betreffend Übertretung der OÖ Bauordnung 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 VStG 1950 satzungsgemäß zur Vertretung der OÖ R Genossenschaft m. b. H., nach außen berufenes Organ vom bis einen Bau, für den gemäß § 57 der OÖ Bauordnung eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, nämlich ein Bürogebäude, bestehend aus zwei Kellergeschossen, Garagengeschoß, Erdgeschoß, Zwischengalerie, sieben bzw. vier Obergeschossen, Dachaufbauten sowie Heizungs- und Klimaanlagen, auf den Grundstücken Nr. nn1 und nn2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Linz, im Standort Linz, R-platz 1, benützen lassen, ohne im Besitze der hiezu erforderlichen Benützungsbewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 lit. g der OÖ Bauordnung 1976 begangen, weshalb über ihn unter Berufung auf § 68 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt worden ist. Außerdem wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 67 leg. cit. die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen habe.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom keine Folge gegeben und das erwähnte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.

Unter Bezugnahme auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, es sei unrichtig, daß die Behörde erster Instanz dem Straferkenntnis auch einen Tatzeitraum vom bis zugrunde gelegt habe, da der Aktenvermerk vom eindeutig ausweise, daß hinsichtlich dieses Tatzeitraumes gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt werde. Im letzten Absatz dieses Aktenvermerkes heiße es, daß ein entsprechender Hinweis für den Beschwerdeführer in das Straferkenntnis vom aufgenommen werde. Damit habe sich die Strafbehörde erster Instanz "eindeutig von einer Beurteilung bzw. Subsumierung dieses Tatzeitraumes im Straferkenntnis vom distanziert". Als maßgebender Tatzeitraum sei dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vielmehr die Zeit vom bis zugrunde gelegt worden, weshalb diesbezüglich auch die Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung maßgebend seien. Es könne daher auch nicht zutreffen, wenn der Beschwerdeführer meine, es seien die Bestimmungen der Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887 anzuwenden gewesen, da es sich um ein Dauerdelikt handle, das nicht in zwei Teile geteilt werden könne. Maßgebend sei vielmehr, daß dem Beschwerdeführer die konsenslose Benützung für den Tatzeitraum vom bis angelastet werde und daher die mit in Kraft getretene OÖ Bauordnung 1976 Anwendung finde. Das Argument des Beschwerdeführers, die Baubehörde habe konkludent eine Benützungsbewilligung erteilt, erscheine überhaupt unverständlich, weil in der OÖ Bauordnung hiefür eindeutig ein schriftlicher Bescheid gefordert werde und ein solcher für den Zeitraum der angelasteten Straftat nicht vorgelegen sei. Auch das Argument, durch die Anwendung der neuen Bauordnung werde der Beschwerdeführer schlechter gestellt, treffe nicht zu, denn es habe der Strafbehörde für den erwähnten Tatzeitraum nicht anheimgestellt sein können, welche der Bauordnungen sie anwenden möchte, sondern es habe eben nur die Anwendung der OÖ Bauordnung 1976 in Frage kommen können. Zu der Behauptung, das Verfahren sei mangelhaft, weil der Beschwerdeführer als Landtagsabgeordneter Immunität besitze, und daher eine prozessuale Verfolgung unmöglich sei, sei zu bemerken, daß grundsätzlich zwischen der beruflichen und der außerberuflichen Immunität zu unterscheiden sei. Gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG dürfe ein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten stehe. Hier sei in eindeutiger Weise die berufliche Immunität angesprochen, bei der dem Abgeordneten in Ausübung seines Mandates ein gewisser Schutz zukomme. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit im Rahmen der Ausübung des Mandates des Beschwerdeführers, weshalb auch dieses Argument nicht zielführend und von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Sinne nicht die Rede sein könne. Zu der ins Treffen geführten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, gelegen in einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit, sei zu bemerken, daß gemäß § 45 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines besonderen Beweises bedürften. Die Strafbehörde sei daher nicht verpflichtet, derlei Beweisanträge zu behandeln. Zu dem weiteren Vorwurf, der Beschwerdeführer könne für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er für den baulichen Zustand der Gebäude nicht zuständig sei, müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer die Funktion des Obmannes der OÖ R ausübe. Gewiß werde er in dieser Funktion nicht jedes Verschulden der in der R beschäftigten Personen zu verantworten haben. Die strafrechtliche Verantwortung werde ihn aber als Obmann dann treffen, wenn es um eine so grundlegende Sache wie die Benützung des Gebäudes der R mit dem bereits beschriebenen Umfang gehe. Der Beschwerdeführer hätte hier als Obmann den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hintanhalten können. Da der Beschwerdeführer die diesbezügliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet habe, sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Der Entlastung dienliche Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG 1950 hätten nicht gefunden werden können. Auch seien Umstände im Sinne des § 51 Abs. 4 VStG 1950, die es der Berufungsbehörde nach Einbringung der Berufung als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen können, die Strafe im Sinne der genannten Bestimmung in eine mildere umzuwandeln oder diese ganz zu erlassen, in der Berufung nicht vorgebracht worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, daß im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 1 der am in Kraft getretenen OÖ Bauordnung 1976, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind, das Verwaltungsverfahren bezüglich des in Rede stehenden Gebäudes noch anhängig gewesen sei, weshalb eine Bestrafung wegen Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. g der OÖ Bauordnung 1976 im Beschwerdefall rechtswidrig sei. Außerdem könne die OÖ Bauordnung 1976 wegen des im § 1 VStG 1950 normierten Rückwirkungsverbotes von Strafgesetzen im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, wobei die Frage, ob durch die OÖ Bauordnung 1976 eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingetreten sei, vor allem davon abhänge, ob die OÖ Bauordnung 1976 eine mildere Sanktion zulasse als die vorher in Kraft gestandene Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887. Im Anschluß an eine unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Gegenüberstellung dieser Bestimmungen meint der Beschwerdeführer, es sei durch die Anwendung der OÖ Bauordnung 1976 eine unzulässige Verschlechterung seiner Rechtsstellung eingetreten. Ungeachtet dessen bestünden aber gegen die Anwendung der Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887 auch deshalb Bedenken, weil diese Norm schon vor der Bestrafung des Beschwerdeführers außer Kraft getreten sei.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Zufolge § 68 Abs. 1 lit. g der OÖ Bauordnung 1976 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Bau, für den eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung benützt oder benützen läßt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, daß die für erforderlich erachtete Benützungsbewilligung nach diesem Gesetz, also nach der OÖ Bauordnung 1976, zu erteilen gewesen wäre, weshalb der Umstand, daß die Benützungsbewilligung für das gegenständliche Bauwerk im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 noch auf Grund der Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887 zu erteilen war, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung ist. Wenn der Beschwerdeführer demnach ab ein Gebäude benützen ließ, für das nach den Bestimmungen der Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887 eine Benützungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, weil ein diesbezüglicher Antrag noch vor dem Inkrafttreten der OÖ Bauordnung 1976 gestellt worden ist, und es sich demnach im Sinne des § 69 Abs. 1 leg. cit. um ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges individuelles Verwaltungsverfahren gehandelt hat, welches nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen war, so erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. g leg. cit. auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 VStG 1950 zu Recht, weil von einer rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen unter diesen Umständen nicht die Rede sein kann. Im Hinblick darauf, daß sich das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte und bestrafte Verhalten sohin ausschließlich während der Geltungsdauer der OÖ Bauordnung 1976 ereignet hat und das vor dem Inkrafttreten derselben gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht mehr zum Gegenstand seiner strafrechtlichen Verfolgung gemacht worden ist, kann sich die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 VStG 1950 aufgeworfene Frage der Anwendung der Linzer Bauordnung aus dem Jahre 1887 nicht stellen, weil die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht verhängt worden ist, zumal während des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatzeitraumes vom bis ausschließlich die OÖ Bauordnung 1976 gegolten hat und das zur Zeit der Fällung des mit datierten erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht mit dem zur Tatzeit geltenden identisch war (vgl. dazu das zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangene, jedoch einen anderen Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Z1. 82/05/0040).

In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe seine strafrechtliche Verantwortung auf § 9 VStG 1950 gestützt, weil er ein satzungsgemäß zur Vertretung der R nach außen berufenes Organ sei. Der Beschwerdeführer habe nun schon wiederholt vorgebracht, daß innerhalb der zur Vertretung der R nach außen bestellten Organe gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung dieser Genossenschaft eine Kompetenzaufteilung stattgefunden habe. Der Vorstand habe in Übereinstimmung mit der Satzung der R einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte bzw. bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt. Der Geschäftskreis "Bauvorhaben und Baudurchführung" falle nicht in den Kompetenzbereich des Beschwerdeführers. Auch diesen Umstand habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber deutlich hervorgehoben. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß, da im Falle einer Kompetenzaufteilung die Organe jeweils in verschiedenen Sachbereichen für die juristische Person tätig werden, das konkrete Organ auch nur dort zur Verantwortung gezogen werden könne, wo es für die juristische Person handle.

Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden zufolge § 9 VStG 1950, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Diese Organe sind berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreise eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu bestellen, denen für den Gesamtbetrieb oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Soweit solche verantwortliche Vertreter bestellt wurden, finden die Strafbestimmungen zunächst auf sie Anwendung.

Diese Regelung, so hat der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8936/A, ausgeführt, würde jeden Sinn verlieren, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein) das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der Grundsatz zum Tragen, daß zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, daß ihr Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde.

Der Beschwerdeführer war während des der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegenden Tatzeitraumes Obmann des Vorstandes der in Rede stehenden Genossenschaft, welcher zufolge § 12 Abs. 1 der vom Beschwerdeführer dem Gerichtshof vorgelegten Ausfertigung

der Satzung dieser Genossenschaft deren "Geschäfte" ... nach den

gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen der für ihn geltenden Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Generalversammlung führt". Der Beschwerdeführer war demnach während des Tatzeitraumes Mitglied des - aus mehreren Personen bestehenden - satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes der Genossenschaft im Sinne der vorstehend wiedergegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung. Selbst wenn man nun entsprechend einer vom Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Erklärung folgend davon ausgeht, daß er "auf Grund einer mündlichen Geschäftsverteilung im Sinne des § 12 Abs. 3 der ... Satzung ... für die Einhaltung der baurechtlichen Verwaltungsvorschriften ... nicht zuständig war", so folgt daraus auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nicht, daß der Beschwerdeführer deshalb zwangsläufig von jeder verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung von Bestimmungen der Bauordnung seitens der Genossenschaft befreit wäre, weil die Vorschrift des § 9 VStG 1950, wonach die Strafbestimmung zunächst auf die bestellten verantwortlichen Vertreter aus dem Kreise der vertretungsbefugten Organe Anwendung finden, nicht bedeutet, daß nur diese verantwortlichen Vertreter den Strafbestimmungen unterliegen. Die Verantwortlichkeit der Organe der Genossenschaft wurde demgemäß durch die - der Strafbehörde übrigens nicht zur Kenntnis gebrachte - innerbetriebliche Ressortabgrenzung nicht beseitigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 7696/A), wobei allerdings zu untersuchen war, ob bei gegebenem objektivem Tatbestand auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 VStG 1950 zugetroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1679, 1680/55). In dieser Hinsicht ist zu bemerken, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Recht eine für das vorliegende Ungehorsamsdelikt ausreichende Fahrlässigkeit angelastet hat, weil er die Benützung des gegenständlichen Bauwerkes ohne vorangegangene Kollaudierung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Im übrigen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an einer entsprechenden Überwachung gehindert war.

In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich sowohl gegenüber der Behörde erster Instanz als auch gegenüber der belangten Behörde dahin gehend verantwortet, daß zwischen den Vertretern der R und der Behörde erster Instanz Einvernehmen über die Benützbarkeit des gegenständlichen Objektes bestanden habe, und die Behörde erster Instanz im Zuge der laufenden Kontaktaufnahmen niemals die Benützung untersagt habe. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers bedeute aber, daß er sich auf einen Tatbildirrtum berufe. Er zieht daraus die Schlußfolgerung, daß ihn unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2 VStG 1950 an der Nichteinhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Dieser Auffassung kann sich der Gerichtshof nicht anschließen.

In der am im Beisein mehrerer Vertreter der

OÖ R vom Magistrat der Stadt Linz aufgenommenen

Verhandlungsschrift wurde wörtlich ausgeführt (vgl. Blatt 47 des

Verwaltungsstrafaktes), daß "die Vertreter der OÖ R ausdrücklich

zur Kenntnis nehmen, daß die Benützungsbewilligung für das

Bürogebäude erst nach Erfüllung der Bescheidpunkte für die

Planänderungsgenehmigung und Behebung der anläßlich der Endbeschau

festgestellten Mängel schriftlich erteilt wird". Mit diesen Worten

ist unter Ausschluß jedes Zweifels klargestellt worden, daß

anläßlich der gegenständlichen Verhandlung keine

Benützungsbewilligung erteilt worden ist und sich die Behörde die

Genehmigung der Benützung des gegenständlichen Gebäudes überdies

in schriftlicher Form vorbehalten hat, weshalb der

Beschwerdeführer nicht darüber im Irrtum gewesen sein konnte, daß

die Benützung des Gebäudes bis zur Erteilung der schriftlichen

Benützungsbewilligung unzulässig ist. Im übrigen läßt der sonstige

Inhalt der erwähnten Verhandlungsschrift mit der gebotenen

Deutlichkeit erkennen, daß zahlreiche Auflagen des

Baubewilligungsbescheides vom zu diesem Zeitpunkt

noch nicht erfüllt waren, weshalb auch der Sachverständige

ausdrücklich deponierte (vgl. Blatt 42 des Verwaltungsstrafaktes),

daß "gegen die Erteilung der Benützungsbewilligung ... dann kein

Einwand" besteht, "wenn die nachstehend angeführten Auflagen

erfüllt ... werden". Das in der Beschwerde ins Treffen geführte

"Einvernehmen zwischen den Vertretern der R und der Behörde erster Instanz über die Benützbarkeit des gegenständlichen Objektes" steht daher mit der Aktenlage im Widerspruch. Unter diesen Umständen bestand daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine entschuldbare Unkenntnis der im Gegenstande maßgebenden Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zuzubilligen.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nur das Verhalten vom bis für strafbar erklärt habe. Sollte der Tatbestand der Benützung eines Neubaues ohne Benützungsbewilligung tatsächlich vorliegen, so stelle dieses Delikt ein Dauerdelikt dar, bei welchem eine tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn vorliege, sodaß die Begründung eines möglicherweise rechtswidrigen Zustandes durch den Täter zusammen mit allen Akten, die seiner Aufrechterhaltung dienen, eine einheitliche Handlung bedeute. Bei Anwendung dieses Rechtssatzes auf den gegenständlichen Sachverhalt komme man zu dem Ergebnis, daß jedenfalls eine Zweiteilung schon begrifflich unmöglich sei, weil eben nur eine Handlung im Sinne einer Handlungseinheit vorliege. Liege somit eine einheitliche Handlung vor, welche nicht in zwei Teile untergliedert werden dürfe, und bedenke man, daß nach Auffassung der belangten Behörde ein inkriminiertes Verhalten auch in den Jahren 1975 und 1976 durch den Beschwerdeführer gesetzt worden ist, so sei jedenfalls davon auszugehen, daß die Vollendung des Tatbildes der Benützung eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung bereits im Jahre 1975 eingetreten sei. Gehe man weiters davon aus, daß die OÖ Bauordnung 1976 in ihrem § 69 Abs. 1 bestimmt, daß anhängige Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu vollenden sind, eine ausdrückliche Regelung dahin gehend, was mit anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu geschehen habe, jedoch fehle, und die Linzer Bauordnung 1887 mit außer Kraft getreten sei, so bedeute dies, daß bei richtiger Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 MRK enthaltenen Grundsatzes eine Bestrafung des Beschwerdeführers auch aus dieser Überlegung heraus nicht Rechtens sein könne.

Entsprechend einem bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Aktenvermerk des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatzeitraumes vom bis unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG 1950 verfügt. Dem in der Folge ergangenen und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis derselben Behörde vom wurde sodann der Tatzeitraum bis zugrunde gelegt und in der Begründung dieses Straferkenntnisses auf die erwähnte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraumes hingewiesen.

Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern in dieser Vorgangsweise, also im Unterbleiben der Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gelegen sein soll, wenn man bedenkt, daß die belangte Behörde möglicherweise eine höhere Strafe zu verhängen gehabt hätte, wenn sie ihrem Schuldspruch einen längeren Tatzeitraum zugrunde gelegt hätte, als dies geschehen ist. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Zweiteilung des gegenständlichen Dauerdeliktes erscheint dem Gerichtshof auch unter dem Gesichtspunkt unbedenklich, daß mehrere, satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe nacheinander für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften während eines bestimmten Zeitraumes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein können, was zur Folge haben müßte, daß eine Teilung des gesamten, das Dauerdelikt umfassenden Zeitraumes entsprechend der für den jeweiligen Teil desselben Verantwortlichen zu erfolgen hätte.

Wenn der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang wieder auf die Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 verweist, so muß neuerlich daran erinnert werden, daß der Bestrafung des Beschwerdeführers ein zur Gänze im Geltungsbereich der OÖ Bauordnung 1976 gelegener Tatzeitraum zugrunde gelegt worden ist, sodaß die genannte Übergangsbestimmung auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden war, weshalb auch mit einem Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 MRK für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.

Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken gegen eine Bestrafung "gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Linzer Bauordnung 1887" ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer nicht auf Grund dieses - zufolge § 70 Abs. 3 lit. e der OÖ Bauordnung 1976 mit außer Kraft getretenen - Gesetzes, sondern wegen Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. g der OÖ Bauordnung 1976 bestraft worden ist.

Im Zusammenhang mit seiner Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer vor, "zumindest seit Mitglied des Oberösterreichischen Landtages" zu sein. Die Behörde wäre daher zufolge des gemäß Art. 96 Abs. 1 B-VG für die Mitglieder des Landtages sinngemäß anzuwendenden Art. 57 Abs. 2 B-VG in der Fassung vor der am in Kraft getretenen B-VG-Novelle BGBl. Nr. 134/1979 nicht ohne Zustimmung des Landtages zu Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer berechtigt gewesen, hätte also den Ladungsbescheid vom nicht zustellen dürfen. Außerdem beziehe sich das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten auch auf einen Tatzeitraum vom bis , für welchen ein prozessuales Verfolgungshindernis vorgelegen gewesen sei. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten der erwähnten B-VG-Novelle am gelte Art. 57 Abs. 3 in der derzeitigen Fassung, woraus sich ergebe, daß ein Mitglied des Landtages nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden darf, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht. Im gegenständlichen Fall liege jedoch auch dieser Immunitätsschutz vor, da die durch die B-VG-Novelle 1979 geschaffene Fassung des Art. 57 Abs. 3 B-VG auf die politische Tätigkeit des Abgeordneten abstelle. Schon der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes hebe hervor, daß die gesamte politische Tätigkeit maßgebend sei. Der Begriff der politischen Tätigkeit dürfe nicht so verstanden werden, daß damit lediglich Redefreiheit im Landtag gemeint sei. Vielmehr sei die politische Tätigkeit ein weitschichtiger Begriff, dem auch wirtschaftspolitische Tätigkeiten subsumiert werden könnten. Gerade dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nachgegangen. Auch unter diesem Aspekt hätte die belangte Behörde daher wegen der mangelnden Zustimmung des Vertretungskörpers eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu unterlassen gehabt.

Nach Ansicht des Gerichtshofes vermag der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 B-VG genießen die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden. Zufolge Art. 57 Abs. 2 B-VG in der Fassung vor der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 134/1979 darf kein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG in der durch die erwähnte Novelle geänderten Fassung, welche seit in Geltung steht, darf ein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht.

Zunächst ist daran zu erinnern, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom dem Beschwerdeführer am , also zu einem Zeitpunkt zugestellt worden ist, als Art. 57 Abs. 2 B-VG in der Fassung vor dem nicht mehr gegolten hat, sodaß sich die Frage, ob das erwähnte Straferkenntnis und damit auch der angefochtene Bescheid als behördliche Verfolgungshandlung im Sinne des vor dem in Geltung gestandenen Art. 57 Abs. 2 B-VG darstellt, nicht stellt. Die Erlassung dieses Straferkenntnisses sowie des angefochtenen Bescheides durfte aber auf Grund der seit in Kraft stehenden Bestimmung des Art. 57 Abs. 3 B-VG unter der Voraussetzung ohne Zustimmung des Landtages erfolgen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit gestanden ist. In dieser Hinsicht vermag der Gerichtshof der erstmals in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen, daß seine Tätigkeit als Obmann des Vorstandes der in Rede stehenden Genossenschaft als eine politische anzusehen ist, weil davon nur dann die Rede sein könnte, wenn zwischen dieser Tätigkeit im Rahmen eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Unternehmens (vgl. dazu die im § 2 der schon erwähnten Statuten der Genossenschaft enthaltenen Ausführungen über deren Gegenstand) und jener als Mitglied des Landtages ein unmittelbarer sachlicher oder persönlicher Zusammenhang besteht, was schon deshalb zu verneinen ist, weil auch Personen, die nicht Mitglieder des Landtages sind, innerhalb der gegenständlichen Genossenschaft eine Funktion ausüben können, welche der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes innegehabt hat.

Im Hinblick auf Art. 57 Abs. 3, 2. und 3. Satz B-VG ist noch festzuhalten, daß die genannte Gesetzesbestimmung ein Unterbleiben einer behördlichen Verfolgung bzw. ein Abbrechen derselben anordnet, wenn der betreffende Abgeordnete oder eine Minderheit des zuständigen gesetzgebenden Organes das Verlangen stellt, daß dieses über die strafrechtliche Verfolgung ihres Mitgliedes Beschluß fassen soll. Ein derartiges Verlangen ist nicht gestellt worden, wobei der bloße Hinweis des Beschwerdeführers, er sei zumindest seit Mitglied des Oberösterreichischen Landtages, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein Verlangen im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr im Strafverfahren behaupten müssen, daß das ihm angelastete Verwaltungsdelikt im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit als Mitglied des Oberösterreichischen Landtages stehe und er deshalb die Einholung einer Entscheidung des gesetzgebenden Organes verlange. Das ist nicht geschehen. Ein Verfolgungshindernis liegt im Beschwerdefall daher nicht vor.

Sowohl das Straferkenntnis vom als auch der angefochtene Bescheid durften sohin ohne Zustimmung des Landtages erlassen werden, weshalb auch dahin gestellt bleiben kann, ob die Zustellung des Ladungsbescheides vom an den Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 134/1979 darstellt, weil sich selbst unter dieser Annahme an der unter dem Gesichtspunkt der Immunität des Beschwerdeführers gegebenen Zulässigkeit des Straferkenntnisses vom sowie des angefochtenen Bescheides nichts ändert. Der Umstand, daß die verwaltungsbehördliche Verfolgung des Beschwerdeführers nach der bis gegebenen Verfassungsrechtslage in Ermangelung einer Zustimmung des Landtages bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt war, hat im übrigen nicht den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1950 bewirkt, da innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 leg. cit., und zwar gerechnet vom letzten Tag des der Bestrafung zugrunde gelegten Tatzeitraumes () das wegen der gegenständlichen Übertretung gegen den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom von der Behörde (am ) abgefertigt und sohin rechtzeitig eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 gesetzt worden ist. Diese die Verfolgungsverjährung unterbrechende Wirkung der Abfertigung dieses Straferkenntnisses ist ungeachtet dessen eingetreten, daß dieses Straferkenntnis dem Beschwerdeführer als nicht rechtswirksam zugestellt anzusehen ist (vgl. dazu den im Gegenstande ergangenen hg. Beschluß vom , Zl. 81/05/0050), weil das Straferkenntnis zufolge § 32 Abs. 2 VStG 1950 sogar dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren gewesen wäre, wenn es - wovon aber nach der Aktenlage nicht auszugehen ist - dem Beschwerdeführer gar nicht zur Kenntnis gelangt wäre.

Der Gerichtshof geht zusammenfassend davon aus, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und auch keine Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art57 Abs2 idF 1979/134;
B-VG Art96 Abs1 idF 1979/134;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982050103.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59915