VwGH 17.11.1987, 82/05/0096
VwGH 17.11.1987, 82/05/0096
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gem § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subj.öffentl. Rechte des Nachbarn begründen, u.a. die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings steht dem Nachbarn dann, wenn in der OÖ BauO eine Ausnahme von einer (dem Nachbarn ein subj. öffentliches Recht einräumenden) Abstandsvorschrift vorgesehen ist gem § 30 Abs 6 OÖ BauO lediglich ein relativer Rechtsanspruch darauf zu, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vom Bauwerber begehrte Ausnahme von der Abstandsvorschrift des § 32 Abs 2 leg cit gewährt wird (Hinweis E , 971/75). |
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RS 2 | Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden. Hat der Nachbar rechtzeitig Einwendungen über die Lage des Bauvorhabens und die Nichteinhaltung von Abständen durch das Bauvorhaben zu seinen Grundgrenzen geltend gemacht, dann ist es ihm nicht verwehrt, die von ihm behauptete Abstandsverletzung nicht nur mit einem Verstoß gegen § 32 Abs 2 OÖ BauO, sondern später auch noch mit einem Verstoß gegen § 9 Abs 4 lit a OÖ StellplatzVO zu begründen. |
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RS 3 | Durch die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 6 OÖ BauO wird das dem Nachbarn eingeräumte subj. öffentliche Recht auf Einhaltung des 3 m Seitenabstandes nach § 32 Abs 2 leg cit eingeschränkt (Hinweis E , 81/05/0058, E , 83/05/0150, E , 84/05/0044). |
Normen | BauO OÖ 1976 §30 Abs6; BauO OÖ 1976 §32 Abs2; BauRallg; |
RS 4 | § 30 Abs 6 OÖ BauO lässt auf Grund der Verwendung des Wortes "oder" eines Ausnahme von der Einhaltung des Abstandes gem § 32 Abs 2 leg cit nicht erst dann zu, wenn eine andere Situierung unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn eine andere Situierung unzweckmäßig ist. |
Normen | BauO OÖ 1976 §30 Abs6; BauO OÖ 1976 §32 Abs2; BauRallg; StellplatzV OÖ 1976 §9 Abs4; |
RS 5 | Bei § 9 Abs 4 OÖ StellplatzVO handelt es sich um baurechtliche und nicht etwa nur um feuerpolizeiliche Bestimmungen, die gem § 30 Abs 6 zweiter Satz OÖ BauO bei der Situierung einer Garage in dem gem § 32 Abs 2 leg cit freizuhaltenden Seitenabstand zu berücksichtigen sind. |
Normen | BauRallg; StellplatzV OÖ 1976 §9 Abs1; StellplatzV OÖ 1976 §9 Abs4 lita; |
RS 6 | § 9 Abs 4 lit a StellplatzVO schreibt nur für solche Kleingaragen bestimmte Abstände von anderen Objekten vor, die nicht den im § 9 Abs 1 StellplatzVO festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. |
Normen | BauRallg; StellplatzV OÖ 1976 §10 Abs1; StellplatzV OÖ 1976 §9; |
RS 7 | § 9 OÖ StellplatzVO sieht keine Mindestanforderung vor, nach der ein Satteldach nicht aus brennbarem Material, nämlich aus Holz errichtet werden dürfte. Nur bei Garagen ohne Decken muss nämlich gem § 10 Abs 1 StellplatzVO die Dachkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1982050096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59913