VwGH 22.12.1987, 82/05/0043
VwGH 22.12.1987, 82/05/0043
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 43 OÖ BauO in Verbindung mit § 49 leg cit ergibt sich, dass Antragsteller im Baubewilligungsverfahren ausschließlich der Bauwerber ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, nur ein Beleg des Ansuchens. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, hat lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über sein Bauansuchen. Die Grundeigentümer nehmen an der Bauverhandlung nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum betreffende Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung. |
Normen | BauO OÖ 1976 §43 Abs1; BauRallg; VwGG §42 Abs1; |
RS 2 | Die Abweisung eines vom Grundeigentümer nicht gestellten Bauansuchens kann nicht in dessen Rechte eingreifen. |
Normen | |
RS 3 | Aus § 41 Abs 1 lit e der OÖ BauO und § 47 Abs 1 der OÖ BauV ist abzuleiten, dass die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nicht das gesamte Gebäude erfassen muss, sondern entsprechend dem Willen des Bauwerbers Gebäudeteile davon ausgenommen werden können. Das im § 47 Abs 1 OÖ BauV verwendete Wort "grundsätzlich" schließt die Bewilligung des Abbruches nur eines Teiles eines Gebäudes nicht aus. Somit ist es zulässig von einem sonst abzubrechenden Gebäude einzelne Teile (hier: Teile der Außenmauer) zu belassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1982050043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-59907