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VwGH 27.05.1983, 82/04/0274

VwGH 27.05.1983, 82/04/0274

Rechtssatz


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Normen
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §189 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
RS 1
Alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes stellen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 dar (Hinweis E , 0162/76, VwSlg 9183 A/1976). Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist hiebei für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt sohin auch vor, wenn eine Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis E , 2921/79). Dies setzt aber die Zweckverbundenheit derartiger Handlungen mit einer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden gewerblichen Tätigkeit voraus, die in ihrer Gesamtheit in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis E , 2761/50). Ein nach der behördlichen Annahme im Zusammenhalt mit der Ausübung der Prostitution erfolgter und dem Bezug von Einkünften aus dieser dienender "Ausschank von alkoholischen Getränken" könnte daher nur dann als tatbestandsbegründende Sachverhaltsgrundlage für die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 189 Abs 1 Z 3 GewO 1973 herangezogen werden, wenn auf diese Tätigkeit selbst die Merkmale des § 1 GewO 1973 - also insbesondere auch das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - zuträfen, da die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale der Bestimmung des § 1 GewO 1973 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11074 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040274.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59901