VwGH 17.12.1982, 82/04/0233
VwGH 17.12.1982, 82/04/0233
Rechtssätze
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Normen | AVG §63 Abs2; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Bei der Ablehnung, den Bfrn die von ihnen begehrte Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten einzuräumen, handelt es sich um eine nur das Verfahren betreffende, die Angelegenheit nicht abschließende Anordnung, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt, die nicht selbständig bekämpft werden kann. Eine solche Anordnung kann nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden und sie kann daher auch nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde beim VwGH angefochten werden; die Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst auch die bloße Verfahrensordnung. |
Normen | AVG §63 Abs2 impl; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Unter einem Bescheid kann nur eine solche Entscheidung oder Verfügung verstanden werden, die das Verfahren für die Partei vor einer Instanz zum Abschluß bringt, nicht aber auch eine Zwischenerledigung, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist kein Bescheid. Vermeint eine Partei, daß ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1499/48 E VwSlg 1623 A/1950 RS 5 |
Norm | |
RS 3 | Eine Verfahrensanordnung kann nur mit dem gegen die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden und sie kann auch nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde beim VwGH angefochten werden; die Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst auch die bloße Verfahrensanordnung (Hinweis B ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10937 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982040233.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59899