VwGH 10.04.1984, 82/04/0220
VwGH 10.04.1984, 82/04/0220
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Pächter eines konzessionierten Gewerbes übt, bevor von der Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes erteilt wurde, unbefugt aus und verwirklicht dadurch den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (Hinweis E , 380/59 VwSlg 5499 A/1961, , 702, 703/68 VwSlg 7590 A/1969). |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach § 19 VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein. |
Norm | VStG §19; |
RS 3 | Der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen. |
Norm | VStG §21 Abs1; |
RS 4 | Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982040220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-59898