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VwGH 10.04.1984, 82/04/0220

VwGH 10.04.1984, 82/04/0220

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §40 Abs1;
RS 1
Der Pächter eines konzessionierten Gewerbes übt, bevor von der Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes erteilt wurde, unbefugt aus und verwirklicht dadurch den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (Hinweis E , 380/59 VwSlg 5499 A/1961, , 702, 703/68 VwSlg 7590 A/1969).
Norm
VStG §19;
RS 2
Ändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens, kann darin ein bei der Bemessung der Strafe nach § 19 VStG 1950 zu berücksichtigender Umstand gelegen sein.
Norm
VStG §19;
RS 3
Der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen.
Norm
VStG §21 Abs1;
RS 4
Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-59898