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VwGH 29.05.1984, 82/04/0181

VwGH 29.05.1984, 82/04/0181

Rechtssatz


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Normen
GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9;
RS 1
Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E , 2220/50).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11453 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040181.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59895