VwGH 29.05.1984, 82/04/0181
VwGH 29.05.1984, 82/04/0181
Rechtssatz
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Normen | GewO 1973 §370 Abs2; VStG §9; |
RS 1 | Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E , 2220/50). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11453 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982040181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59895