VwGH 15.04.1983, 82/04/0169
VwGH 15.04.1983, 82/04/0169
Rechtssätze
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Norm | GewO 1973 §367 Z26; |
RS 1 | Dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 auf die gem. den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 GewO 1973 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot zum Teil des Straftatbestandes (Hinweis E 2984/80). |
Norm | GewO 1973 §367 Z26; |
RS 2 | Mangels einer etwaigen Differenzierung in einer Auflage, ist bei Beurteilung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung gem § 367 Z 26 GewO 1973 nicht zwischen "typischen" und "atypischen" - etwa beim Eintritt von Störungen - Vorgängen beim Betrieb der Anlage zu unterscheiden und es kommt danach weiters auch der Zeitdauer von Emissionsüberschreitungen keine hiefür maßgebliche Bedeutung zu. |
Normen | GewO 1973 §367 Z26; VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Der § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sieht in der Schuldfrage die Umkehr der Beweislast vor, wenn - unter anderem - zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zum Tatbestand des § 67 Z 26 GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines derartigen ERFOLGES. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3148/80 E RS 5 |
Norm | VStG §6; |
RS 4 | Unter Notstand iSd § 6 VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E , 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E , 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E , 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E , 1705/75). |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 5 | Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (Hinweis E , 615/66, VwSlg 7087 A/1967). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0951/70 E VwSlg 8108 A/1971; RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982040169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59894