Suchen Hilfe
VwGH 17.12.1982, 82/04/0167

VwGH 17.12.1982, 82/04/0167

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Eine Maßnahme nach § 360 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 stellt, wenn hierüber kein Bescheid nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ergeht, einen anfechtbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar.
Normen
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2750/76 B VwSlg 9439 A/1977 RS 5
Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
RS 3
Ausführungen zur Qualifikation einer mündlichen Anordnung als Bescheid (Hinweis E VS , 934/77, VwSlg 9458 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/07/0156 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59893