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VwGH 25.03.1983, 82/04/0154

VwGH 25.03.1983, 82/04/0154

Rechtssätze


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Normen
IngKG §51 idF 1973/379;
VwGG §34 Abs1 impl;
RS 1
Die im § 51 Ingenieurkammergesetz vorgesehene Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten ist keine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG (Hinweis E , 352/74, VwSlg 8802 A/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0152 E RS 1
Norm
IngKG §64 Abs3;
RS 2
Ungeachtet der Bestimmung des § 64 Abs 3 Ingenieurkammergesetz, wonach der Vorsitzende des Disziplinarausschusses eine gegen ein Erkenntnis des Disziplinarausschusses erhobene Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie verspätet oder unzulässig ist, obliegt im Falle einer Vorlage einer Berufung durch den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses an die Berufungskommission dieser (deren Senaten) im Rahmen ihrer funktionell bedingten vollen Entscheidungskompetenz die Prüfung der erhobenen Berufung auf Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit und deren Zurückweisung bei Fehlen dieser Voraussetzungen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0152 E RS 2
Normen
IngKG §64 Abs1;
IngKG §64 Abs2;
RS 3
Dem Erfordernis eines "begründeten Berufungsantrages" iSd § 64 Abs 2 Ingenieurkammergesetz ist dann entsprochen, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 2041/74, VwSlg 8728 A/1974).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0152 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59891