VwGH 25.03.1983, 82/04/0154
VwGH 25.03.1983, 82/04/0154
Rechtssätze
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Normen | IngKG §51 idF 1973/379; VwGG §34 Abs1 impl; |
RS 1 | Die im § 51 Ingenieurkammergesetz vorgesehene Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten ist keine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG (Hinweis E , 352/74, VwSlg 8802 A/1975). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0152 E RS 1 |
Norm | IngKG §64 Abs3; |
RS 2 | Ungeachtet der Bestimmung des § 64 Abs 3 Ingenieurkammergesetz, wonach der Vorsitzende des Disziplinarausschusses eine gegen ein Erkenntnis des Disziplinarausschusses erhobene Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie verspätet oder unzulässig ist, obliegt im Falle einer Vorlage einer Berufung durch den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses an die Berufungskommission dieser (deren Senaten) im Rahmen ihrer funktionell bedingten vollen Entscheidungskompetenz die Prüfung der erhobenen Berufung auf Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit und deren Zurückweisung bei Fehlen dieser Voraussetzungen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0152 E RS 2 |
Normen | IngKG §64 Abs1; IngKG §64 Abs2; |
RS 3 | Dem Erfordernis eines "begründeten Berufungsantrages" iSd § 64 Abs 2 Ingenieurkammergesetz ist dann entsprochen, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 2041/74, VwSlg 8728 A/1974). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0152 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982040154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59891