VwGH 27.05.1983, 82/04/0146
VwGH 27.05.1983, 82/04/0146
Rechtssätze
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Norm | GewO 1973 §77 Abs1; |
RS 1 | Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz und das Krnt Raumordnungsgesetz bedrohen einen gegen sie verstoßenden Bescheid, mit welchem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wurde, nicht mit Nichtigkeit. |
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RS 2 | Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften "vollzieht" die Gewerbebehörde die Flächennutzungsordnung nicht, sondern kommt dieser bei der Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften lediglich insoweit Relevanz zu, als die Gewerbebehörde darauf Bedacht zu nehmen hat. Der VwGH hat daher bei seiner im Rahmen des Art 130 Abs 1 lit a B-VG vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit welchem über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Einbeziehung einer Flächennutzungsordnung die Beurteilungsgrundlage für die zumutbare Immissionsgrenze zu finden ist, diese Flächennutzungsordnung nicht im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG anzuwenden und ist daher auch nicht in der Lage, bei allfälligen Bedenken gegen dieselbe den Antrag gem Art 139 Abs 1 B-VG an den VwGH zu stellen. |
Normen | GdPlanungsG Krnt 1970 §3; GewO 1973 §77 Abs2 Satz2; |
RS 3 | Bei der Widmung "Grünland-Tennisplätze" (Kärntner GemeindeplanungsG) ist davon auszugehen, dass die von einer Tennisanlage herrührenden Lärmimmissionen widmungsgemäß erfolgen. |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Widmungsmaße im "Dorfgebiet" und "Wohngebiet" im Zusammenhang mit § 77 Abs 2, 2.Satz GewO 1973. |
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RS 5 | Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, das lediglich feststellt, "eine Gefährdung der Gesundheit ist unter den beschriebenen Voraussetzungen selbstverständlich mit Sicherheit auszuschließen, ohne die fachlichen Gründe hiefür darzulegen, kann nicht als schlüssig angesehen werden. |
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RS 6 | Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dem entsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Der Abgrenzung ist von der Behörde IM RECHTSBEREICH jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/04/0116 E RS 5 |
Norm | GewO 1973 §77 Abs1; |
RS 7 | Dem technischen Sachverständigen obliegt es, sich über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu äußern, auf dieser Grundlage hat der ärztliche Sachverständige sein Gutachten über die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn zu erstatten (Hinweis E , 97,99/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0366/79 E RS 1 |
Normen | |
RS 8 | Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter § 74 Abs 1 GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom , Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom , Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1843/77 E VS VwSlg 9943 A/1979 RS 1 |
Norm | GewO 1973 §77 Abs2; |
RS 9 | Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt, dann ist jene (für das Betriebsgrundstück bzw Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen. Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu beurteilen |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0425/79 E VS VwSlg 10482 A/1981 RS 6 |
Norm | GewO 1973 §77 Abs2; |
RS 10 | Die Aufgabe, die Zumutbarkeit "auf Grund der örtlichen Verhältnisse" zu beurteilen bedeutet daher, dass die Behörde die bei den Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1973) nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen zu messen hat (=Beurteilungsmaß). Allein die nach dem zweiten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu berücksichtigenden Flächenwidmungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissionsmaßes. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0425/79 E VS VwSlg 10482 A/1981 RS 11 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11073 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982040146.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59890