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VwGH 30.09.1983, 82/04/0137

VwGH 30.09.1983, 82/04/0137

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Weisung ist eine Verwaltungsverordnung an die nachgeordneten Organe, zu der die vorgesetzten Organe auf Grund des Art 20 B-VG berechtigt sind.
Normen
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
RS 2
Es bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde, obwohl ihr geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stehen, ohne einen besonderen Grund andere (private) Sachverständige heranzieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0353/67 E VwSlg 7615 A/1969 RS 6
Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §54;
RS 3
Es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung im AVG und in der Salzburger Landbauordnung, die die Beiziehung einer Partei zu einem von einem Sachverständigen vorzunehmenden Ortsaugenschein vorschreiben würde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0807/64 E RS 2
Norm
AVG §53 Abs1;
RS 4
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtsachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtsachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (Hinweis E , 67/71).
Norm
AVG §68 Abs3;
RS 5
§ 68 Abs 3 AVG 1950 muss ungeachtet dessen, dass in dieser Bestimmung nur von der Abänderung von Bescheiden die Rede ist, dahin ausgelegt werden, dass auch die Behebung eines Bescheides zulässig ist, wenn anders eine Abhilfe nicht geschaffen werden kann (Hinweis E , 97/78, VwSlg 9837 A/1979).
Norm
AVG §68 Abs3;
RS 6
§ 68 Abs 3 AVG 1950 bietet auch die Grundlage dafür, in Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides solche Maßnahmen zu treffen, die die Gewerbeausübung "unmöglich" machen. (Hinweis auf , VwSlg 5452 A/1960 und Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren3, 1. Halbband S 381)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0097/78 E VwSlg 9837 A/1979 RS 3
Norm
AVG §68 Abs3;
RS 7
Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/68 E VwSlg 7499 A/1969 RS 1
Norm
AVG §68 Abs3;
RS 8
§ 68 Abs 3 AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59889