VwGH 11.03.1983, 82/04/0059
VwGH 11.03.1983, 82/04/0059
Rechtssätze
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Normen | AVG §59 Abs1; HKG 1946 §57g Abs1; |
RS 1 | Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem § 57g Abs 1 HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen. |
Normen | |
RS 2 | Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1962/79 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Begründungelemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er vermittels des Spruches eines Bescheid zu treffen ist, nicht zu ersetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/04/0108 E VwSlg 10818 A/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982040059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-59884