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VwGH 11.03.1983, 82/04/0059

VwGH 11.03.1983, 82/04/0059

Rechtssätze


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Normen
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
RS 1
Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem § 57g Abs 1 HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Normen
RS 2
Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1962/79 E RS 1
Normen
RS 3
Begründungelemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er vermittels des Spruches eines Bescheid zu treffen ist, nicht zu ersetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0108 E VwSlg 10818 A/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59884