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VwGH 24.09.1982, 82/04/0020

VwGH 24.09.1982, 82/04/0020

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RS 1
Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtsache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1357/54 E VwSlg 3726 A/1955 RS 1
Normen
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs6;
GewO 1973 §340;
RS 2
Abgesehen von den Fällen des § 340 Abs 6 GewO 1979 (Einbringung einer Gewerbeanmeldung vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gem § 14 Abs 2) müssen alle Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorliegen (Hinweis E 2246/77, VwSlg 9697 A/1978).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59883