VwGH 22.12.1982, 82/03/0096
VwGH 22.12.1982, 82/03/0096
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde darf eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist verbundene Berufung solange nicht als verspätet zurückweisen, als über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden wurde (Hinweis E , 72/73). |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0067/78 E RS 1 |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 3 | Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E , 0026/46, VwSlg 7 A/1946). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1869/68 E VwSlg 7697 A/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982030096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59874