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VwGH 22.12.1982, 82/03/0096

VwGH 22.12.1982, 82/03/0096

Rechtssätze


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Normen
AVG §72 Abs3;
BAO §308 Abs1 impl;
RS 1
Die Berufungsbehörde darf eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist verbundene Berufung solange nicht als verspätet zurückweisen, als über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden wurde (Hinweis E , 72/73).
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 2
Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0067/78 E RS 1
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 3
Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E , 0026/46, VwSlg 7 A/1946).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1869/68 E VwSlg 7697 A/1969 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59874