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VwGH 15.12.1982, 82/03/0083

VwGH 15.12.1982, 82/03/0083

Rechtssatz


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Normen
AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 1
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0151 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030083.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59873