VwGH 15.12.1982, 82/03/0083
VwGH 15.12.1982, 82/03/0083
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0151 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982030083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59873