Suchen Hilfe
VwGH 14.09.1983, 82/03/0069

VwGH 14.09.1983, 82/03/0069

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
RS 1
Weder eine Maßnahme nach Abs 1 noch eine Verfügung nach Abs 2 des § 11 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (Abrundung von Jagdgebieten) bedarf eines Antrages. Auch im Falle eines Antrages besteht keine Bindung der Behörde an den Antrag oder an eine zwischen den Antragstellern getroffene Vereinbarung, weil die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb zu treffen hat.
Normen
AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
RS 2
Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach § 11 Abs 1 und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.
Norm
AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
RS 3
Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach § 11 Abs 1 und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder von einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.
Norm
AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
RS 4
Berufstätigkeit des Empfängers allein ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950.
Norm
AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
RS 5
Gerade daraus, dass der Gesetzgeber einzelne Fälle normiert hat, in denen stets zu eigenen Handen zuzustellen ist, ergibt sich, dass die "besonders wichtigen Gründe" in § 24 Abs 1 AVG nicht mit Hilfe dieser Sondernormen auszulegen sind. Auch wenn sich aus der Nichtbeachtung eines Bescheides bestimmte Zwangsfolgen ergeben, also auch für baupolizeiliche Bescheide, mit denen die Beseitigung widerrechtlich errichteter Bauten aufgetragen wird, ist eine Zustellung zu eigenen Handen nach Ermessen der Behörde von dieser nur dann anzuordnen, wenn besondere Gründe im Einzelfall vorliegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3269/80 E VwSlg 10366 A/1981 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 11134 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59871