VwGH 16.02.1983, 82/03/0055
VwGH 16.02.1983, 82/03/0055
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat der bevollmächtigte Rechtsfreund von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erheben solle, keine Antwort erhalten, dann ist er in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten, die Berufung einzubringen. Das Einlangen der Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Vollmachtsträger ist kein Wiedereinsetzungsgrund. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1902/67 E VwSlg 7671 A/1969 RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982030055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59870