Suchen Hilfe
VwGH 16.02.1983, 82/03/0055

VwGH 16.02.1983, 82/03/0055

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Hat der bevollmächtigte Rechtsfreund von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erheben solle, keine Antwort erhalten, dann ist er in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten, die Berufung einzubringen. Das Einlangen der Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Vollmachtsträger ist kein Wiedereinsetzungsgrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1902/67 E VwSlg 7671 A/1969 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59870