VwGH 30.06.1982, 82/03/0032
VwGH 30.06.1982, 82/03/0032
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2 Satz2 idF 1977/615; VStG §5 Abs1; VStG §9; |
RS 1 | Ist bei einem Verein keine Bestellung eines Verantwortlichen iSd § 9 VStG erfolgt, so ist jedes satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Ein solches Organ ist im Falle der Nichterteilung der Auskunft iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG nur dann straffrei, wenn es entsprechend der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG nachweist, dass ihm die Erfüllung der Auskunftspflicht ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei (Hinweis E , 120/66, VwSlg 7073 A/1967). |
Normen | MRK Art6; VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Die Regelungen des § 5 Abs 1 VStG stehen mit Art 6 MRK nicht im Widerspruch (Hinweis E , 3527/80). |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 Satz2; |
RS 3 | Wiederholung der bisherigen Judikatur, daß es iSd Bestimmung des § 103 Abs 2 2. Satz KFG nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen (auch wenn es sich um Familienmitglieder handelt) bekannt gibt, die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat. Er muß vielmehr bekannt geben, wem er jeweils das Lenken überlassen hat. Nicht die Behörde hat dann erst durch Vermutungen festzustellen, welcher betrauten Person aus dem genannten Personenkreis das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde (Hinweis E , 1360/63, E , 1778/64, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 86 Abs 2 KFG 1955). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3339/79 E RS 4 |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 4 | Bei der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2093/77 E RS 3 |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 5 | Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2615/79 E VS VwSlg 10192 A/1980 RS 4 |
Normen | KFG 1967 §103 Abs2; KFG 1967 §134; |
RS 6 | Beauftragt der Zulassungsbesitzer mit der Führung von Aufzeichnungen eine andere Person, so trifft ihm nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl des von ihm Beauftragten bzw später bei dessen erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg, nämlich die Erteilung einer unvollständigen Auskunft, hätte verhindern können (Hinweis E 3527/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10780 A/1982; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982030032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59868