VwGH 17.06.1983, 82/02/0241
VwGH 17.06.1983, 82/02/0241
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vor, wenn die belangte Behörde schon vorher durch die Einräumung der Möglichkeit, trotz unentschuldigten Ausbleibens vom Ladungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Beschuldigten-Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen des § 19 Abs 3 AVG und des § 41 Abs 3 VStG darstellt. |
Normen | |
RS 2 | Die mündliche Verlegung eines mit Ladungsbescheid angeordneten Verhandlungstermines begründet den Verzicht auf die Befolgung der Ladung und macht damit die im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsstrafen gegenstandlos. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0954/74 E VwSlg 9206 A/1976 RS 1 |
Norm | VStG §41 Abs3; |
RS 3 | Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem § 41 Abs 3 VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2283/80 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982020241.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-59865