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VwGH 20.01.1984, 82/02/0153

VwGH 20.01.1984, 82/02/0153

Rechtssätze


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Norm
AVG §63 Abs3;
RS 1
Wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit der Berufung anstrebt, kann diese, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0254/29 E RS 1
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 2
Die Berufung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 242/72).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982020153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59862