VwGH 20.01.1984, 82/02/0153
VwGH 20.01.1984, 82/02/0153
Rechtssätze
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Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 1 | Wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit der Berufung anstrebt, kann diese, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0254/29 E RS 1 |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Die Berufung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 242/72). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982020153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59862