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VwGH 08.10.1982, 82/02/0114

VwGH 08.10.1982, 82/02/0114

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach § 102 Abs 1 zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus § 103 Abs 1 KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0635/76 E VwSlg 9180 A/1976 RS 1
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E , 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0951/70 E VwSlg 8108 A/1971; RS 3
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 3
Gemäß § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses alle Tatbestandselemente zu umfassen, bei Anwendung des § 103 Abs 1 KFG also auch den Umstand, daß der Beschuldigte Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 81/03/0135 und vom , Zl. 81/03/0091)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0097 E VwSlg 10778 A71982 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-59859