VwGH 02.07.1982, 82/02/0069
VwGH 02.07.1982, 82/02/0069
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Das Unterbleiben einer Antwort der Behörde auf eine Anfrage des Zulassungsbesitzers nach Erhalt einer dem Gesetz entsprechenden Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (§ 103 Abs 2 KFG 1967) entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von der Verpflichtung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er zur angegebenen Zeit das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982020069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59857