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VwGH 15.06.1983, 82/01/0190

VwGH 15.06.1983, 82/01/0190

Rechtssätze


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Norm
ArbVG §105 Abs1 Z1 litb;
RS 1
Die Tätigkeit als Verbindungsperson zwischen Gewerkschaft und Belegschaft, insbesondere die Verbindung zu einem Gewerkschaftsfunktionär zur Abhaltung einer Betriebsversammlung, wobei es gleichgültig ist, ob bei diesen Bemühungen alle Formvorschriften eingehalten wurden, ist bereits als "gewerkschaftliche Tätigkeit" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG anzusehen (Hinweis E , 82/01/0153, 0154).
Norm
AVG §7 Abs1;
RS 2
Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1112/48 B VwSlg 542 A/1948 RS 1
Norm
AVG §7 Abs1;
RS 3
Die Nichtwahrnehmung des Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 Abs 1 AVG 1950 bildet nur unter der Voraussetzung einen Aufhebungsgrund, daß die Befangenheit auf die Sachentscheidung von Einfluß gewesen ist oder doch hätte sein können. (Hinweis auf E vom , Zl. 1903/58; , Zl. 0032/66; vom , Zl. 1563/69; vom , Zl. 0256/71)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/01/0009 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010190.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-59852