VwGH 15.06.1983, 82/01/0190
VwGH 15.06.1983, 82/01/0190
Rechtssätze
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Norm | ArbVG §105 Abs1 Z1 litb; |
RS 1 | Die Tätigkeit als Verbindungsperson zwischen Gewerkschaft und Belegschaft, insbesondere die Verbindung zu einem Gewerkschaftsfunktionär zur Abhaltung einer Betriebsversammlung, wobei es gleichgültig ist, ob bei diesen Bemühungen alle Formvorschriften eingehalten wurden, ist bereits als "gewerkschaftliche Tätigkeit" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG anzusehen (Hinweis E , 82/01/0153, 0154). |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 2 | Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1112/48 B VwSlg 542 A/1948 RS 1 |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 3 | Die Nichtwahrnehmung des Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 Abs 1 AVG 1950 bildet nur unter der Voraussetzung einen Aufhebungsgrund, daß die Befangenheit auf die Sachentscheidung von Einfluß gewesen ist oder doch hätte sein können. (Hinweis auf E vom , Zl. 1903/58; , Zl. 0032/66; vom , Zl. 1563/69; vom , Zl. 0256/71) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/01/0009 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982010190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59852