Suchen Hilfe
VwGH 12.10.1983, 82/01/0056

VwGH 12.10.1983, 82/01/0056

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
AVG §62 Abs4;
RS 1
Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine rechtliche Einheit; er tritt jedoch nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides und kann überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Bezieht er sich auf einen Nichtbescheid, so geht er ins Leere (Hinweis E 1631/73).
Norm
ZDG 1974 §29;
RS 2
Die Höhe des nach § 29 ZDG gebührenden Kleidergeldes als eines Anspruches auf den Ersatz des während der Gesamtdienstzeit des Zivildienstpflichtigen erwachsenen Aufwandes für Arbeitskleidung und Leibwäsche bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der sich auf diesen Anspruch beziehenden Entscheidung nach § 32 Abs 4 ZDG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 11179 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59848