VwGH 12.10.1983, 82/01/0056
VwGH 12.10.1983, 82/01/0056
Rechtssätze
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Norm | AVG §62 Abs4; |
RS 1 | Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine rechtliche Einheit; er tritt jedoch nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides und kann überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Bezieht er sich auf einen Nichtbescheid, so geht er ins Leere (Hinweis E 1631/73). |
Norm | ZDG 1974 §29; |
RS 2 | Die Höhe des nach § 29 ZDG gebührenden Kleidergeldes als eines Anspruches auf den Ersatz des während der Gesamtdienstzeit des Zivildienstpflichtigen erwachsenen Aufwandes für Arbeitskleidung und Leibwäsche bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der sich auf diesen Anspruch beziehenden Entscheidung nach § 32 Abs 4 ZDG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11179 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982010056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59848