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VwGH 19.04.1982, 81/17/0213

VwGH 19.04.1982, 81/17/0213

Rechtssatz


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Norm
VergnügungssteuerG Wr 1963 §5 Abs3 Z8;
RS 1
Der Steuerbefreiungstatbestand der "sportlichen Vergnügungen" iSd § 5 Abs 3 Z 8 VgStG wird dort vom Gesetzgeber dahin definiert, dass es sich um solche "sonst steuerpflichtige" Vorgänge handelt, bei denen das Vergnügen in der eigenen BETÄTIGUNG liegt. Wenn dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung, also nach der Einstellung des Durchschnittsbenützers, zu beurteilen. (Dies wurde im Beschwerdefall bei einer Wasserrutschbahn in einem Freibad verneint.)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981170213.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59847