VwGH 08.04.1983, 81/17/0199
VwGH 08.04.1983, 81/17/0199
Rechtssätze
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Normen | FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335; GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1; |
RS 1 | Bei einer Selbstbemessungsabgabe liegt die Verwaltungsübertretung fahrlässiger Abgabenverkürzung bereits vor, wenn unter Verletzung der Anzeigepflicht die Abgabe zu den vorgesehenen Terminen nicht entrichtet wird (Hinweis E , 68/74, VwSlg 4679 F/1974). |
Normen | FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335; GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1; |
RS 2 | Die Anmeldungspflicht und Zahlungspflicht erlischt nicht mit dem Fälligkeitszeitpunkt (§ 7 Abs 1 GetrStG Wien). Sie währt bis zu ihrer Erfüllung, einem sonstigen Wegfall der Abgabepflicht (Hinweis E , 1711/74, VwSlg 4775 F/1974) oder dem Ende ihrer Durchsetzbarkeit. Die Unterlassung der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, welche die Abgabenverkürzung bewirkt, dauert daher über den für die Pflichterfüllung im Gesetz festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt hinaus an. |
Normen | |
RS 3 | Eine unterschiedliche Behandlung des Laufes der Verjährungsfrist zwischen der Begehung der Verwaltungsübetretung gemäß § 10 Abs 1 GetränkesteuerG Wr 1971 durch Unterlassung der Anmeldung einerseits und durch Unterlassung richtiger Anmeldung andererseits, jeweils verbunden mit der Unterlassung der Zahlung, kommt NICHT in Betracht. |
Norm | FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335; |
RS 4 | Das gegen dieselbe Abgabenart gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabepflichtigen ist wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als fortgesetztes Steuerdelikt zu qualifizieren. Das als Tateinheit zu betrachtende Delikt endet erst mit Erlassung des Abgabenfestsetzungsbescheides, da bis dahin Handlungspflichten verletzt werden, wodurch die Abgabenverkürzung bewirkt wird (Hinweis E , 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980) |
Normen | FinStrG §9 idF 1975/335; VStG §5 Abs2; |
RS 5 | Hat jemand auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, ist es rechtswidirg, ihm Fahrlässigkeit des Handelns zur Last zu legen (mehrfacher Judikaturhinweis). Vertetbarkeit der Rechtsansicht erfordert, daß die betreffende Rechtsansicht mit gutem Grund als Sinn der Willensäußerung des Gesetzgebers angesehen werden kann. |
Normen | FinStrG §9 idF 1975/335; VStG §5 Abs2; |
RS 6 | Ist die Rechtsansicht nicht vertretbar, so verpflichtet dies zur Bereinigung der Zweifel, welche dem Irrenden kommen müßten. Wird kein Versuch zur Beseitigung der Zweifel unternommen, so fällt dem Irrenden schon deshalb der Irrtum zur Last. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5774 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981170199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-59845