VwGH 29.04.1983, 81/17/0137
VwGH 29.04.1983, 81/17/0137
Rechtssätze
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z2; |
RS 1 | Die Erhebung einer (Bescheid)Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn als belangte Behörde ein Rechtsträger - hier die "Stadtgemeinde Innsbruck" - und nicht ein bestimmtes Organ eines Rechtsträgers - hier die "Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck" - bezeichnet ist und aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid die im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG 1965 belangte Behörde hervorgeht. |
Norm | GehsteigabgabeG Innsbruck §2; |
RS 2 | Eine Vergrößerung der Baumasse iSd § 2 Abs 1 und Abs 4 GehsteigabgabeG, LGBl für Tirol 1969/23, liegt nicht vor, wenn diese Vergrößerung durch von der Baubehörde bewilligte Baumaßnahmen nur in bezug auf ein Gebäude, nicht aber in bezug auf den Bauplatz eintritt (Errichtung eines Zubaues zu einem Gebäude aus Abbruchmaterial vom selben Bauplatz). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981170137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59839