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VwGH 29.03.1982, 81/17/0128

VwGH 29.03.1982, 81/17/0128

Rechtssätze


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Normen
AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §13 Abs2;
VVG §3 Abs2;
RS 1
Im § 12 Abs 2 AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die im § 12 Abs 2 AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.
Normen
AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §13 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
VVG §3 Abs2;
RS 2
Die Titelbehörde hat bei der Entscheidung über Einwendungen nach den § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die je nach der betreffenden Angelegenheit maßgebenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Abgabenvorschriften anzuwenden. Diese Entscheidung ist im Fall von Gemeindeabgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffen (Hinweis E VS , VwSlg 7368 A/1968, betraf die Zugehörigkeit von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung in Bescheiden - Vollstreckungsverfügungen zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, nicht jedoch Einwendungen der Titelbehörden der in § 3 Abs 2 VVG, § 12 AbgEO und § 13 AbgEO genannten Art).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981170128.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59838