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VwGH 30.11.1981, 81/17/0126

VwGH 30.11.1981, 81/17/0126

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs2;
RS 1
Die Verwaltungsbehörde hat den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. - Insbesondere von einem Gewerbetreibenden muss verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. - Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur entschuldigt, wenn er unverschuldet ist (BfH , VwSlg 823 A/1936). - Hat der Beschuldigte zwar objektiv rechtswidrig, jedoch auf Grund einer vertretbaren Auslegung gehandelt, hat die Behörde Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich der Beschuldigte entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht unterrichtet hat, wobei Erkundigungen nicht nur bei den (hier: Abgabenbehörden) Behörden in Betracht kommen, sondern auch die Befassung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung (auch in Abgabensachen) berechtigten Person oder für derartige Auskünfte eingerichteten Stelle, etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung.
Norm
VStG §5 Abs1 Satz2;
RS 2
Fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt (bzw Verletzungsdelikt; , 2796 F/1963); daher keine für Ungehorsamsdelikte vorgesehene Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170126.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59837

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