VwGH 04.03.1983, 81/17/0110
VwGH 04.03.1983, 81/17/0110
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Von dem Fall des § 4 Abs 2 GebAG abgesehen besteht keine Pflicht des Zeugen, vor voraussichtlich hohen Zeugengebühren zu warnen (Verlegung eines Termins anzuregen oder gar zu beantragen). |
Norm | GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litc; |
RS 2 | Die Notwendigkeit einer Stellvertretung ist gegeben, wenn der Termin der Vorladung eines Rechtsanwaltes als Zeugen mit einem Termin zur Verteidigung als Verfahrenshelfer vor dem Geschworenengericht kollidiert. |
Norm | GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litc; |
RS 3 | § 3 Abs 1 Z 2 lit c GebAG meint mit "angemessen" keine absolute Begrenzung der Höhe der Entschädigung. Gemeint ist die Angemessenheit im Verhältnis zu der als notwendig festgestellten Stellvertretertätigkeit. |
Normen | |
RS 4 | Das RechtsanwaltstarifG enthält keine Regelung für die Vergütung der Leistungen der Rechtsanwälte als Verteidiger eines Angeklagten. Für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes als Verteidiger in Strafsachen stellen die Autonomen Honorar-Richtlinien des österr. RA-Kammertages eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981170110.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59836