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VwGH 25.02.1983, 81/17/0084

VwGH 25.02.1983, 81/17/0084

Rechtssätze


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Normen
BAO §209 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
RS 1
Die mit der Erlassung eines Abgabenbescheides bewirkte Unterbrechung des Laufes der Bemessungsverjährung wird nicht dadurch aufgehoben, daß dieser Bescheid nachträglich von der die Aufsicht ausübenden Oberbehörde aus dem Rechtsbestande beseitigt wird (Hinweis E , 1040/69).
Norm
BAO §303 Abs4;
RS 2
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, daß auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß gebracht hat. Dies hat zur Folge, daß, wenn die Wiederaufnahme auf Grund einer neu hervorgekommmenen Tatsache zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung jener Bemessungsgrundlagen erfolgen darf, hinsichtlich derer keine neuen Tatsachen und Beweismittel gegeben sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0174 E VwSlg 5687 F/1982 RS 1
Normen
LAO Wr 1962 §203 (bis §222);
LAO Wr 1962 §222;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59 Abs1;
RS 3
Eine "Für den Magistratsdirektor" unterfertigte "in Vertretung der Abgabenberufungskommission" der Bundeshauptstadt Wien eingebrachte Gegenschrift der Magistratsdirektion der Stadt Wien - Rechtsmittelbüro einschließlich des darin enthaltenen Kostenersatzbegehrens ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigung der genannten Dienststelle bzw Organe zur Abgabe derartiger Parteienerklärungen der belangten Kollegialbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0205 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59832