VwGH 25.02.1983, 81/17/0079
VwGH 25.02.1983, 81/17/0079
Rechtssätze
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Norm | LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1974/0004; |
RS 1 | Die Haftung für rückständige Dienstgeberabgabe nach § 7 Abs 1 LAO Wr kann nicht auf die unter den Titel eines "Gleichbehandlungsgebotes" bezüglich abgabenrechtlicher und anderer Schuldigkeiten postulierte Vorwirkung dieser Bestimmung gestützt werden, ohne zu prüfen, ob das haftungspflichtige Organ seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen ist, daß es wegen des eingetretenen Geschäftsrückganges die Dienstverhältnisse im notwendigen Umfang zum frühest möglichen Zeitpunkt gelöst hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1977/79 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Der Bevollmächtigte haftet für alle Ansprüche, die dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten; daher auch für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0018/65 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Der VwGH brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981170079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-59831