VwGH 14.09.1981, 81/17/0066
VwGH 14.09.1981, 81/17/0066
Rechtssatz
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Normen | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs3; AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1; |
RS 1 | Unter "Anzeige" ist eine von ihrem Aufgeber "veranlaßte" Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser in welcher Form immer zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung VORNEHMLICH im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt; es genügt nicht, daß der Einbringer IRGENDEIN objektives Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Daran haben auch die neu eingefügten beiden letzten Sätze des § 1 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1946, die offensichtlich der Bekämpfung von Umgehungen dienen und in diesem Sinne ausgelegt werden müssen, nichts geändert. Wenn eine Versteigerungsanstalt in eigenen Druckschriften für ihre Auktionen wirbt, hat sie wie jeder Vermittler, dessen Entgelt vom Erfolg abhängt, ein erhebliches eigenes Interesse an der Förderung des Verkaufes, womit ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" iSd § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 fehlt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5612 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981170066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-59829