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VwGH 25.02.1983, 81/17/0040

VwGH 25.02.1983, 81/17/0040

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Ein Grundstück, welches nicht an der Straße liegt, sondern durch einen Weg zu erreichen ist, und welches nur an einer Breitseite an ein verbautes Grundstück, im übrigen jedoch an Ackerflächen und Wiesenflächen grenzt, kann nicht als "Baulücke" angesprochen werden.
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Bei einem Grundstück im Aufschließungswohngebiet (§ 11 Abs 4 ROG Tir 1972) hat die Behörde konkret zu erörtern und zu prüfen, auf Grund welcher Umstände in absehbarer zeit mit einer anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzung zu rechnen sein wird (Hinweis E , 469/67).
Norm
ROG Tir 1972 §8 Abs4;
RS 3
Die Kenntnis von Verordnungen (Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen) ist der Abgabenbehörde zuzurechnen, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes besagen.
Normen
BAO §193 Abs1 litb;
BewG 1955 §21 Abs1;
RS 4
Auch Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen setzen nicht den Eintritt einer tatsächlichen Änderung voraus und können ebenso wie Wertfortschreibungen zur Beseitigung von Unrichtigkeiten vorgenommen werden (Hinweis E , 567/59 und 741/59, VwSlg 2530 F/1961; E , 1015/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1300/67 E VS VwSlg 3897 F/1969 RS 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 5
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3519/78 E RS 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 6
Landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die nach sachlichen Gegebenheiten (nach dem Stande der Planung und Entwicklung als Bauland anzusehen sind, sind - abgesehen von Fällen einer intensiven Nutzung - als unbebaute Grundstücke zu bewerten, wenn auch der Eigentümer aus

bestimmten Gründen von den schon gegeben Vorteilen einer günstigen Verwertung durch Verkauf noch auf Jahre hinaus nicht Gebrauch zu machen beabsichtigt (Hinweis E , 1788/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1015/62 E RS 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 7
§ 52 Abs 2 BewG legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen (Hinweis E , 1949/73, VwSlg 4716 F/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2841/77 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59822