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VwGH 29.04.1983, 81/17/0008

VwGH 29.04.1983, 81/17/0008

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1 impl;
BAO §303 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
RS 1
Einem Wiederaufnahmeantrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; auch kann einem solchen aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. (Hinweis auf B vom , 0051/74)
Normen
VwGG §45 Abs1 lita;
VwGG §45 Abs1 litd;
VwGG §45 Abs1 Z1 impl;
VwGG §45 Abs1 Z4 impl;
VwGG §61;
RS 2
Wiedergabe der Ausführung eines abweislichen Verfahrenshilfebeschlusses, der sich mit diesen Wiederaufnahmetatbeständen auseinandersetzt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin, über den Antrag des Dr. WV in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom abgeschlossenen Verfahrens zu Zlen. 2001/78, 578/79, 646/79 und 647/79, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Wiederaufnahmeantrag vom wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit seiner Eingabe vom begehrte der Antragsteller (unter anderem auch) die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluß vom , Zlen. 2001/78, 578, 646 und 647/79, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Begründung, die Mitglieder des erkennenden Senates hätten bei ihrer Entscheidung das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt begangen. Durch das in der Absicht, dem Antragsteller finanziellen Schaden zuzufügen, bewirkte Verschleiern der in den seinerzeitigen Beschwerdefällen aufgeworfenen Rechtsprobleme und das hiebei erfolgte "Unterschlagen" der vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die behauptete Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit sei der Tatbestand des § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 erfüllt. Der Antragsteller berief sich in diesem Zusammenhang auf behauptete Telefonate am Tag der Antragstellung mit zwei namentlich genannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, in denen diese den behaupteten Amtsmißbrauch zugegeben hätten.

(Der Antragsteller macht ferner den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 lit. d VwGG 1965 geltend; seine Beschwerde sei mit dem zitierten Beschluß vom mangels Berechtigung zur Erhebung auf Grund der - vom Antragsteller für unrichtig gehaltenen - Sachverhaltsannahme zurückgewiesen worden, er nähme die Rechtsschutzeinrichtungen nur zum Zwecke der Durchführung einer "normologisch-experimentiellen Versuchsreihe" bzw. eines planmäßigen Provozierens von belastenden Verwaltungsakten in Anspruch. Diese Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtshofes seien irrig. Das Unvermögen des Antragstellers, Gebühren und Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, die Stellung der Stundungsansuchen, die in der Folge erlassenen, ihn belastenden Bescheide über Gebühren und Kraftfahrzeugsteuererhöhungen und schließlich seine dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden beruhten einzig und allein auf seiner finanziellen Notlage. Wäre ihm Parteiengehör gewährt worden, hätte die Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes vom anders lauten müssen.

Gleichzeitig lehnte der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965 für das Verfahren über seine Wiederaufnahmeanträge sowie für die wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren eine Reihe von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar den Vizepräsidenten Dr. Ra, die Senatspräsidenten Dr. K, Dr. S und Dr. R, ferner die Hofräte Dr. Se, Dr. G, Dr. Sch, Dr. W, Dr. Po, Dr. We und Dr. Pu als befangen ab. Als Befangenheitsgrund wurde das bereits erwähnte, vom Antragsteller behauptete Telefonat mit zwei Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom dehnte der Antragsteller seine Ablehnungserklärung auch auf den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. F aus.

1.2. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/01/0037, 0094, wurden die Anträge vom 26. Jänner und auf Ablehnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Vizepräsident Dr. Ra, der Senatspräsidenten Dr. Sch, und Dr. R sowie der Hofräte Dr. Se, Dr. W, Dr. F, Dr. We und Dr. P abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß auf Grund der glaubwürdigen Angaben der vom Verwaltungsgerichtshof gehörten beiden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen die Telefonate angeblich geführt worden sein sollten, als erwiesen angenommen werde, daß das vom Antragsteller behauptete Telefonat mit diesen Mitgliedern nicht stattgefunden habe. Dem Antragsteller sei es somit nicht gelungen, für die Annahme einer Befangenheit der von ihm abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes maßgebende Gründe glaubhaft zu machen.

1.3. Mit Beschluß vom , Zl. 82/17/0168, hat der Verwaltungsgerichtshof dem im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag vom gestellten Verfahrenshilfeantrag vom keine Folge gegeben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine, dies sowohl hinsichtlich des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 als auch hinsichtlich jenes nach § 45 Abs. 1 lit. d leg. cit. Was den Tatbestand nach lit. a anlange, habe kein Anlaß bestanden, das Sachgeschehen im vorliegenden Verfahrenszusammenhang anders zu werten, als dies der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom in der Ablehnungssache getan habe, zumal auch nach diesem Beschluß nichts hervorgekommen sei, was für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers spreche.

Zur Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 45 Abs. 1 lit. d VwGG1965 wurde im Beschluß über die Versagung der Verfahrenshilfe vom ausgeführt:

"Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs, 1 lit. d VwGG 1965 liegt schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht vor, weil Sie im Verfahren zu Zl. 2001/78 noch vor dem für die zu berücksichtigende Rechts- und Sachlage maßgebenden Zustellungszeitpunkt () des Zurückweisungsbeschlusses vom beim Verwaltungsgerichtshof folgende eidesstattliche Erklärung vom eingebracht haben:

'Hiemit gebe ich die eidesstattliche Erklärung ab, daß ich die im Betreff genannte Beschwerde ausschließlich wegen Verletzung der in den Beschwerdepunkten dieser Beschwerde angeführten Rechte beim do. Gerichtshof erhoben habe und aus sonst keinem anderen Grund. Die Beschwerdeerhebung erfolgte einzig und allein zum Zwecke der Erzielung von Rechtsschutz und zu sonst keinem anderen Zweck. Die im ff., angeführten Zwecke treffen nicht zu und sind völlig falsch. Sie dienten dem Verfassungsgerichtshof lediglich als Vorwand, um seiner Sachentscheidung in der diffizilen Verfassungsrechtsfrage aus dem Wege gehen zu können. Ich werde mich deshalb an die Europäische Menschenrechtskommission wegen Rechtsverweigerung um Hilfe wenden.'

Es kann daher keine Rede davon sein, daß es Ihnen nicht gelungen wäre, diesen Ihren Rechtsstandpunkt dem Gerichtshof zu Gehör zu bringen.

Zu Recht hat diese Ihre Erklärung den Gerichtshof nicht zu einer anderen Entscheidung als der getroffenen bewogen. Ebensowenig läge auch - wäre diese Erklärung nicht rechtzeitig eingelangt - der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 lit. d VwGG 1965 vor, weil nicht anzunehmen ist, daß sonst (bei Ermöglichung des rechtlichen Gehörs) der Beschluß anders gelautet hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich vielmehr im Beschluß vom ausdrücklich davon ausgegangen, daß die von Ihnen angefochtenen Verwaltungsakte Sie auch wirtschaftlich belasten. Auch unter Berücksichtigung dessen, was Sie in der eidesstattlichen Erklärung und im Wiederaufnahmsantrag über ihr Motiv der zahlreichen Prozeßführungen ausführen, wäre der Verwaltungsgerichtshof angesichts des objektiven Erscheinungsbildes der überaus großen Zahl der von Ihnen initiierten Abgaben- und Beschwerdeverfahren in Verbindung mit Ihren Äußerungen über den Zweck dieser Prozeßführungen in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift (nämlich durch gezieltes Inanspruchnehmen dieser Einrichtungen lediglich 'Erfahrungsmaterial' zum Zwecke der neuen Hypothesenbildung bzw. zum Zwecke der 'Falsifikation oder Verifikation' wissenschaftlicher Hypothesen zu gewinnen) und in Verbindung mit dem weiteren Umstand des Beharrens auf ihren bereits mehrmals vom Verwaltungsgerichtshof verworfenen Rechtsstandpunkten zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Dabei stellt § 45 Abs.1 lit. d VwGG 1965 nicht nur auf die Möglichkeit, sondern darauf ab, daß anzunehmen ist, daß bei Wahrung des Parteiengehörs die Erledigung anders gelautet hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun aus den genannten Umständen - ungeachtet einer möglichen und zu erwartenden Beteuerung der nunmehr vorgebrachten Art - darauf abgestellt, daß Sie gezielt, planmäßig und in überaus großer Anzahl belastende Verwaltungsakte zum einzigen - weil ausschließlich daraus erklärbaren - Zweck, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, provozieren, und hat daraus abgeleitet, daß einem solchen Beschwerdeführer diesfalls die als Prozeßvoraussetzung erforderliche Beschwer vor dem Verwaltungsgerichtshof mangelt.

Im übrigen erstreckt sich das Recht der Partei, gehört zu werden, nicht auf die vom Gerichtshof beabsichtigte Würdigung von Beweismitteln, nicht auf die Erörterung von Rechtsfragen - sieht man vom § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 ab - und bedeutet nicht, daß der Partei die auf die Beweiswürdigung gegründeten rechtlichen Schlußfolgerungen bekanntzugeben und ihr die Möglichkeit zu deren Erörterung zu geben ist,"

1.4. Mit Berichterverfügung vom , Zl. 81/17/0008, wurde der Antragsteller gemäß § 62 VwGG 1965 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert, den Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs.2 VwGG 1965) auf dem Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung zu beheben. Auf die Säumnisfolgen bei Nichtbehebung des Mangels wurde hingewiesen.

1.5. Mit dem innerhalb der gesetzten Frist eingelangten Schriftsatz vom beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme a) des mit Beschluß vom , Zlen. 2001/78, 578, 646, 647/79, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens sowie b) des mit Beschluß vom , Zl. 82/17/0168, abgeschlossenen Verfahrenshilfebewilligungsverfahrens, gleichzeitig lehnte der Antragsteller in diesen Wiederaufnahmeverfahren bzw. wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 31 Abs. 2 VwGG 1965 die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Dr. G, Dr. Po, Dr. Pu, Dr. Ra, Dr. R, Dr. Sch, Dr. Sc, Dr. Se, Dr. We und Dr. W wegen Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. ab. Zur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt:

"Durch den Beschluß vom , Zl. 82/17/0168, habe ich erfahren, daß der erkennende Senat meine Beschwerde wegen bloßer Erzielung wissenschaftlicher Erkenntnisse zurückgewiesen hat, obwohl ihm bereits meine eidesstattliche Erklärung vom bekannt war, aus der eindeutig hervorging, daß die Beschwerde nicht zur Erzielung wissenschaftlicher Erkenntnisse erhoben worden ist. Infolgedessen stellte die entgegen diesem objektiven Sachverhalt erfolgte Beschwerdezurückweisung das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt dar, zumal die als 'objektives Erscheinungsbild' für eine Beschwerdeerhebung meinerseits aus rein wissenschaftlichen Interessen ausgegebenen Tatsachen völlig falsch sind und auch als völlig unrichtig leicht erkannt werden konnten:

1. Die große Zahl der Abgaben- und Beschwerdeverfahren war einzig und allein Folge der Vielzahl der vom Finanzamt erlassenen Bescheide. Denn das Finanzamt hat für jede einzelne Gebühr, die ich, aus finanziellen Gründen nicht bezahlen konnte, einen eigenen Bescheid erlassen, wie aus den Beschwerdeschriften entnommen werden konnte. Diese Bescheide mußte ich dann jeweils mit Berufung und die Berufungsentscheidungen mit VWGH-Beschwerden anfechten. Anders war dies verfahrensrechtlich gar nicht möglich!

2. In besagter wissenschaftlicher Fachzeitschrift war mit keinem Wort von der Hypothesenüberprüfung auf dem Gebiete der Gebühren und Kfz-Steuer die Rede. Auch die Überprüfung der Theorie der Steuerstundung bezog sich einzig und allein auf die Stundung von im Abzugsweg erhobenen Abgaben, wie jeder Leser dem Artikel eindeutig entnehmen konnte.

3. Das Beharren auf dem vom VwGH mehrmals verworfenen Rechtsstandpunkt konnte klar als Folge des Umstandes erkannt werden, daß der VwGH meine Argumentation völlig ignoriert und seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt überhaupt nicht begründet, vielmehr durch weitschweifige Ausführungen aus durchsichtigen rechtspolitischen Gründen (Gebühren- und Kfz-Steuerschuldner sollen weiterhin vom Schuldigbleiben ihrer Abgaben ausgeschlossen bleiben) von der eigentlichen Rechtsproblematik (verfassungswidrige Diskriminierung der Gebühren- und KfzSteuerschuldner, wenn sie Steuererhöhungen im Falle des Schuldigbleibens ihrer Abgaben hinnehmen müssen) abgelenkt hat. Daß der VwGH vorstehende Tatsachen zu einem 'objektiven Erscheinungsbild' für eine Prozeßführung aus wissenschaftlichem Interesse verdreht bzw. auch noch die Aussichtslosigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens daraus abgeleitet hat, ist überzeugendes Indiz dafür, daß er die Beschwerdezurückweisung bzw. die Verweigerung der Verfahrenshilfe gesetzwidrig und in Schädigungsabsicht vorgenommen hat, sodaß das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt vorliegt.

Zu II.

VwGH-Mitglieder, die einem bestimmten Beschwerdeführer gegenüber nur noch Mißbrauch der Amtsgewalt begehen, um seine Beschwerden zurückzuweisen bzw. die Verfahrenshilfe versagen zu können, müssen zweifellos als im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGHs befangen angesehen werden."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG 1965, in der Fassung BGB1. Nr.203/1982, gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Wie sich aus dem hg. Beschluß vom , Zlen. 81/01/0037, 0094, ergibt, ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ablehnungsanträgen vom 26. Jänner und nicht gelungen, die Befangenheit der von ihm abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, darunter jener des heute erkennenden Senates, glaubhaft darzutun. Im Umfang der damals geltend gemachten Ablehnungsgründe - weitere Ablehnungsgründe wurden im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag vom nicht vorgebracht - wurde somit die Unbefangenheit dieser Mitglieder im genannten Wiederaufnahmeverfahren durch den Beschluß des in der Ablehnungssache zuständigen Senates 0l des Verwaltungsgerichtshofes vom verbindlich festgestellt.

Was hingegen den zweiten Wiederaufnahmeantrag vom betreffend die mit Beschluß vom abgeschlossenen Verfahren und den weiteren Wiederaufnahmeantrag vom betreffend den hg. Beschluß vom über die Versagung der Verfahrenshilfe anlangt, so erstreckt sich die in diesen Anträgen gleichzeitig geltend gemachte Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs (darunter jener des heute erkennenden Senates) ausdrücklich auf "diese Wiederaufnahme - bzw. wiederaufgenommenen Verfahren". Das erste Wiederaufnahmeverfahren (jenes über den Antrag vom ) ist somit - nach dem derzeitigen Verfahrensstand - in der vorliegenden Senatszusammensetzung zu Ende zu führen.

2.2. Der Antragsteller ist der an ihn ergangenen, auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 gestützten Aufforderung, den Wiederaufnahmeantrag durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, innerhalb der gesetzten Frist, ungeachtet des Hinweises auf die Säumnisfolgen, nicht nachgekommen. Er hat vielmehr anstatt dessen mit Eingabe vom einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag betreffend die mit Beschluß vom abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einen weiteren Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Beschluß vom abgeschlossene Verfahrenshilfeverfahren gestellt.

Dem zuletzt genannten Wiederaufnahmeantrag betreffend die Verfahrenshilfeangelegenheit kommt - unvorgreiflich der Frage, ob ein Beschluß über einen Verfahrenshilfeantrag als ein nicht prozeßbeendender Beschluß überhaupt einer Wiederaufnahme zugänglich ist - eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Verfahrens, für das die Verfahrenshilfe begehrt wird (hier: des Verfahrens über den ersten Wiederaufnahmeantrag vom ), nicht zu; auch könnte einem Wiederaufnahmebegehren mangels einer gesetzlichen Grundlage im Verwaltungsgerichtshofgesetz eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluß vom , Zlen. 51, 1079/74, hinsichtlich dessen auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).

Es war daher im Zeitpunkt dieses Beschlusses vom heutigen Tage von der rechtskräftig verfügten, derzeit aufrechten Versagung der Verfahrenshilfe auszugehen.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der Wiederaufnahmeantrag vom in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am

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AVG §69 Abs1 impl;
BAO §303 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §45 Abs1 lita;
VwGG §45 Abs1 litd;
VwGG §45 Abs1 Z1 impl;
VwGG §45 Abs1 Z4 impl;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §61;
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170008.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-59818