VwGH 18.02.1983, 81/17/0005
VwGH 18.02.1983, 81/17/0005
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind nicht "ungewöhnliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG. |
Norm | |
RS 2 | Ein Mineralvorkommen ist bei der Einheitsbewertung des Grundes und Bodens zu erfassen und kann auch dann nicht gesondert bewertet werden, wenn darauf bei der Einheitbewertung für das betreffende Grundstück nicht Bedacht genommen worden ist. Dies gilt für die Bemessung der Erbschaftssteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0151/62 E VwSlg 2804 F/1963; RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Der sogenannte "Grundeigentümerbergbau" im steuerrechtlichen Sinn, die in die Gewinnung bergfreier Mineralien durch den Grundeigentümer selbst, begründet kein Mineralgewinnungsrecht iSd § 61 Abs 1 BewG, das als Untereinheit des Betriebsvermögens gesondert zu bewerten wäre (Hinweis E , 151/62 VwSlg 2804 F/1963). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0269/69 E VwSlg 4116 F/1970 RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes ist eine fiktive Größe, die auf PREISSCHÄTZUNGEN beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkommen oder nahekommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten Fällen wird der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher ist es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1246/68 E RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist aber eine objektive Größe und daher nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt und damit also gefunden werden. Bei Feststellung der des gemeinen Wertes von Grundstücken ist vor allem auf die Form und die Lage des Grundstückes zu achten. Auch die Größe ist für den Wert je Flächeneinheit mitbestimmend, da mitunter für größere Grundstücke der erzielbare Quadratmeterpreis geringer sein kann, als bei Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes. Es darf auch nicht übersehen werden, daß auch die Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzers den Grundstückswert und damit auch den Preis mitbeeinflussen, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0520/69 E RS 3 |
Normen | |
RS 6 | Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2201/75 E RS 2 |
Normen | |
RS 7 | Ausführungen zur Frage des gemeinen Wertes eines Grundstückes mit Steinvorkommen, Schottervorkommen und Sandvorkommen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981170005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59817