VwGH 16.09.1982, 81/16/0231
VwGH 16.09.1982, 81/16/0231
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH hat zur Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 wiederholt ausgesprochen, daß die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung (ebenso wie jene nach dem § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955), grundsätzlich auch bei einem Erwerb von Grundstücken von Kfz-Einstellplätzen dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb in einem rechtlichen Konnex zur Errichtung von Arbeiterwohnstätten (Kleinwohnungen) steht, wenn also ohne die Errichtung der Abstelllplätze die Bau- oder Benützungsbewilligung für die Arbeiterwohnstätten oder Kleinwohnungen auf anderen Grundflächen nicht erteilt werden könnte (Hinweis E , 2160/70, VwSlg 4222 F/1971 und E , 1298/76, mwN). In derartigen Fällen ist also die Steuerfreiheit zu gewähren, obwohl das Gesetz nur von ARBEITERWOHNSTÄTTEN oder KLEINWOHNUNGEN spricht. Es kann daher - beim Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen - auch in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 3 lit a und lit b GrEStG 1955 der Umstand allein, daß das Gesetz lediglich von einem "WOHNHAUS" spricht, die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift nicht hindern. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 2 | Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet. |
Norm | GrEStG 1955 §4; |
RS 3 | Der Eintritt der Grunderwerbsteuerfreiheit bedarf keines Parteienantrages, und es sind die Abgabenbehörden von Amts wegen verpflichtet, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung zu achten (Hinweis E , 2662/79). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Zur Klärung der Frage, ob neben den Grundkosten auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, kann auch die zur Frage der Bauherrneigenschaft iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0059 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160231.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59815