VwGH 11.02.1982, 81/16/0229
VwGH 11.02.1982, 81/16/0229
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Seiner zollrechtlichen Stellungspflicht und Erklärungspflicht als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der von ihm mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Waren kommt der Reisende, der mit seinem Personenkraftwagen beim Zollamt zur Abfertigung vorfährt, nur dann nach, wenn er dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter die mitgeführten Waren angibt oder vorzeigt. |
Normen | |
RS 2 | Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung, es liege auch ein die Verteitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5657 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160229.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59814