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VwGH 11.02.1982, 81/16/0229

VwGH 11.02.1982, 81/16/0229

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §48;
RS 1
Seiner zollrechtlichen Stellungspflicht und Erklärungspflicht als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der von ihm mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Waren kommt der Reisende, der mit seinem Personenkraftwagen beim Zollamt zur Abfertigung vorfährt, nur dann nach, wenn er dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter die mitgeführten Waren angibt oder vorzeigt.
Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §48;
RS 2
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung, es liege auch ein die Verteitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5657 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160229.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59814