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VwGH 24.05.1984, 81/16/0193

VwGH 24.05.1984, 81/16/0193

Rechtssatz


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Norm
FinStrG §36 Abs2 idF 1975/335;
RS 1
Für die (finanzstrafrechtliche) strafrechtliche Erfolgszurechnung ist der sogenannte Risikozusammenhang von Bedeutung, der ausgeschlossen wird, wenn zum fahrlässigen Verhalten des Erstverursachers ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten eines Dritten mitursächlich hinzutritt (Hinweis auf Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, und Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5962 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981160193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59812