VwGH 17.11.1983, 81/16/0189
VwGH 17.11.1983, 81/16/0189
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Wohl fallen unter den Begriff der "Gesellschaft" iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, doch hat die Bestimmung seit dem E des , G 16/64 - von den dort bezeichneten Organschaftverhältnissen abgesehen - keinen PRAKTISCHEN Anwendungsbereich mehr. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0473/75 E VS RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteile voraus; dies trifft bei der liquidationslosen Übernahme der OHG durch einen Gesellschafter, sei es auf Grund eines Vertrages oder durch den Erwerb von Todes wegen nicht zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0473/75 E VS RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981160189.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-59811