Suchen Hilfe
VwGH 17.11.1983, 81/16/0189

VwGH 17.11.1983, 81/16/0189

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Wohl fallen unter den Begriff der "Gesellschaft" iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, doch hat die Bestimmung seit dem E des , G 16/64 - von den dort bezeichneten Organschaftverhältnissen abgesehen - keinen PRAKTISCHEN Anwendungsbereich mehr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0473/75 E VS RS 1
Norm
RS 2
Die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteile voraus; dies trifft bei der liquidationslosen Übernahme der OHG durch einen Gesellschafter, sei es auf Grund eines Vertrages oder durch den Erwerb von Todes wegen nicht zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0473/75 E VS RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160189.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-59811