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VwGH 17.02.1983, 81/16/0187

VwGH 17.02.1983, 81/16/0187

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §14 Abs3 idF 1975/335;
FinStrG §31 Abs4 litb idF 1975/335;
FinStrG §82 Abs3 idF 1975/335;
RS 1
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird mit der ersten Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG anhängig. Die (förmliche) "Einleitung des Strafverfahrens" nach § 82 Abs 3 FinStrG und § 83 FinStrG ist für dessen Anhängigkeit iSd § 31 Abs 4 lit b FinStrG ohne rechtliches Gewicht.
Normen
FinStrG §82 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §82 Abs3 idF 1975/335;
FinStrG §83 idF 1975/335;
RS 2
Die Bedeutung der "Einleitung des Strafverfahrens" iS dieser Bestimmung liegt einerseits darin, dem Beschuldigten gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, daß die Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz einschreitet, andererseits darin, daß durch die aktenkundige Festhaltung der Einleitung des Strafverfahrens zugleich das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung nach § 82 Abs 1 FinStrG iS der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit aktenkundig gemacht wird.
Norm
FinStrG §14 Abs3 idF 1975/335;
RS 3
Verfolgungshandlungen nach dieser Gesetzesstelle sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem behördlichen Akt nicht zu erkennen, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5761 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160187.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59810