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VwGH 20.01.1983, 81/16/0171

VwGH 20.01.1983, 81/16/0171

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 177/79, E , 1283/79, E , 81/16/0117). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen (Hinweis E , 1741/71, VwSlg 4425 F/1972 und E , 1603/73). Befindet sich das gegenständliche Wohnhaus zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses über den Liegenschaftsanteil bereits im Bau, dann kann der Käufer einer allenfalls bestanden habenden Eigentümergemeinschaft, die seinerzeit den Bauauftrag erzeilt haben könnte, nicht zeitgerecht angehört haben.
Normen
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 2
Wenn der Wohnungswerber nicht als Bauherr ("Schaffender" iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955) angesehen werden kann, so folgt daraus, daß beim Kauf eines Grundstücksanteiles zwecks Erwerb einer Eigentumswohnung ein einheitlicher, auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muß (Hinweis E , 81/16/0059, E , 1283/79). Daran würde sich nichts ändern, stünde fest, daß nach der äußeren, formellen Vertragsgestaltung die Wohnungswerber über den Verkäufer miteinander iV gestanden wären und durch ihn als ihren Bevollmächtigten den Bauauftrag an dritte Unternehmer erteilt hätten (Hinweis E , 105/76).
Normen
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 3
Besteht im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auf der betreffenden Liegenschaft bereits ein Gebäude, so erwirbt der Wohnungswerber nicht nur einen ideellen Miteigentumsanteil an Grund und Boden, sondern notwendigerweise (§ 297 ABGB) auch einen ideellen Anteil an dem bereits bestehenden Bauwerk. Die auf den Wohnungswerber entfallenden anteiligen Baukosten sind daher auch aus diesem Grund Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, unabhängig davon, ob diese Baukosten im Kaufvertrag erwähnt werden oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5749 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59807