VwGH 22.04.1982, 81/16/0161
VwGH 22.04.1982, 81/16/0161
Rechtssätze
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Normen | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; FinStrG §51 Abs1 litf idF 1975/335; FinStrG §9 idF 1975/335; ZollG 1955 §11 Abs1; ZollG 1955 §46 Abs1; |
RS 1 | § 11 Abs 1 ZollG 1955 bestimmt, daß Waren über die Zollgrenze grundsätzlich nur auf Zollstraßen eingebracht und ausgeführt werden dürfen. Der Warenverkehr über die Zollgrenze könnte nicht wirksam erfaßt werden, wenn Waren an jeder beliebigen Stelle über die Zollgrenze gebracht werden dürften. Durch den gesetzlichen Zwang, die Zollstraßen zu benützen, ist der Verfügungsberechtigte gehalten, die einzuführenden oder auszuführenden Waren dem nächstelegenen Grenzzollamt zu stellen. |
Normen | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; FinStrG §51 Abs1 litf idF 1975/335; FinStrG §9 idF 1975/335; ZollG 1955 §11 Abs1; ZollG 1955 §46 Abs1; |
RS 2 | Nach dem Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt vielmehr, daß sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Das Verbringen einer Ware über die "Grüne Grenze", sohin unter Verletzung des Zollstraßenzwanges und der Stellungspflicht, stellt die "klassische" Form des Schmuggels dar. Ein über die Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht hinausgehender Wille ist weder für das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit f FinStrG noch für die Tatbestandsverwirklichung des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG erforderlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5681 F/1982; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59802