VwGH 11.02.1982, 81/16/0157
VwGH 11.02.1982, 81/16/0157
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Abgabe, welche nach ihrer normativen Ausgestaltung bei einer bestimmten Warenbewegung über die Zollgrenze, nämlich der Einfuhr, zu erheben ist. - Ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz auf Grund der Erfüllung dieses im § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 normierten steuerbegründenden Tatbestandes die Pflicht, für eine Warenbewegung Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, so geben § 5 UStG 1972 und § 10 UStG 1972 Auskunft darüber, in welcher Höhe die Steuer festzusetzen ist. Begrifflich ist es dabei gleichgültig ob Waren ausländischer Erzeugung eingeführt werden oder Waren des inländischen freien Verkehrs, die vorübergehend in das Ausland im umsatzsteuerlichen Sinn gelangt sind und wieder in das Inland eingehen. |
Normen | |
RS 2 | § 90 Abs 3 ZollG 1955 stellt für die Tarifierung (Einreihung in den Zolltarif) von wesentlichen Zutaten - als Ausnahme von dem Grundprinzip des § 7 Abs 1 ZollG 1955 - die Sonderregel auf daß sie als SELBSTÄNDIGE Waren (§ 2 Abs 1 ZollG 1955) zu behandeln sind. Diese Fiktion findet ihren Grund darin, daß im Falle der Ausbesserung oder Veredelung eines Gegenstandes im Zollausland der Gegenstand (wieder) eingeführt wird, nicht aber eine Zutat. Daß diese Sonderregel des § 90 Abs 3 ZollG 1955 nur für die Bemessung des auf die wesentlichen Zutaten entfallenden Zolles zu gelten hat, erhellt aus den Subsidiaritätsklauseln des § 24 Abs 2 erster Satz UStG 1972 und des § 3 Abs 2 ZollG 1955. Für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuerbemessungsgrundlage im Fall des Ausgangsvormerkverkehrs zur Ausbesserung gilt nicht § 90 Abs 3 ZollG 1955, weil im § 5 Abs 3 UStG 1972 hiefür eine Spezialbestimmung vorgesehen ist. |
Normen | |
RS 3 | Die Bestandteile, die im Zollausland in einen inländischen Gegenstand eingebaut wurden, gehen als unselbständige Bestandteile in diesem Gegenstand auf und sind solcherart nicht Gegenstand einer selbständigen Warenbewegung über die Zollgrenze. "Gegenstand" der Einfuhr iSd § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972, § 5 Abs 3 UStG 1972 und § 10 Abs 4 UStG 1972 ist vielmehr der gesamte (ausgebesserte) Gegenstand. Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus der Anwendung des Steuersatzes des im Zollausland ausgebesserten und wiedereingeführten Steuergegenstandes auf das für die Ausbesserung gezahlte Entgelt unter Berücksichtigung allfälliger Hinzurechnungsbeträge nach § 5 Abs 5 UStG 1972. |
Normen | UStG 1972 §5 Abs3; ZollG 1955 §88; |
RS 4 | Unter "Ausbessern" ist das Wiederherstellen (Reparieren, Instandsetzen) abgenutzter oder schadhaft gewordener und das Nachbessern (Behebung von Sachmängeln) fehlerhaft hergestellter Waren, auch durch Auswechseln einzelner Teile, zu verstehen. Zum Ausbesserungsentgelt gehören neben der Arbeitskosten insbesondere auch die Kosten für die Zutaten (Materialkosten und Arbeitslohn). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5656 F/1982; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-59801