VwGH 24.09.1981, 81/16/0129
VwGH 24.09.1981, 81/16/0129
Rechtssatz
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Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §3 Abs2; |
RS 1 | Der Umstand, daß bei der Zollabfertigung der Bemessung der Eingangsabgaben ein in einem vom Abgabepflichtigen selbst beigebrachten Schätzungsgutachten ausgewiesener Schätzwert zugrunde gelegt wurde, schließt die Erfüllung des rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Bewirkens" nicht aus, weil bei Vorlage einer fingierten Rechnung die hierdurch hervorgerufene, zur Kausalwirkung führende Kausalreihe nicht wirksam beeinfluß wird. Bei Vorlage der richtigen Rechnung wäre nämlich das Zollamt in die Lage versetzt worden, die Eingangsabgaben richtig zu bemessen (Hinweis E vom , 1606/70). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5621 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981160129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-59800