VwGH 16.09.1982, 81/16/0117
VwGH 16.09.1982, 81/16/0117
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Kommt dem Beschwerdeführer im Verhältnis zur Baubehörde die Eigenschaft eines Bauwerbers nicht zu, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme seiner Bauherrneigenschaft dar (Hinweis E , 728/76 und 1949/77). |
Norm | BAO §276 Abs1; |
RS 2 | Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 2271/71; E , 1063/79; E , 81/16/0163, 0164). |
Normen | |
RS 3 | a) Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gemäß dem § 1054 ABGB ist grundsätzlich eine Einigung der Vertragspartner wenigstens über Kaufgegenstand und Kaufpreis erforderlich. Der Kauf ist nach österreichischen Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der durch die Willensbestimmung der Parteien über Ware und Preis zustandekommt. Dies gilt auch beim Kauf von Liegenschaften. Allerdings muß zur Einigung über den Vertragsinhalt noch die Erklärung des Abschlußwillens der Vertragspartner hinzukommen, die zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abschließen wollen. Dadurch wird das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt. b) Die Erklärung des Abschlußwillens erfolgt nach der allgemeinen Regel des § 861 ABGB durch Angebot und Annahme. Letztere ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird erst wirksam, wenn sie dem Anbotsteller zugeht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0025 E VwSlg 5638 F/1981; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-59799