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VwGH 17.09.1981, 81/16/0096

VwGH 17.09.1981, 81/16/0096

Rechtssatz


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Normen
FinStrG §115 idF 1975/335;
FinStrG §57 Abs1;
RS 1
Der in § 57 Abs 1 FinStrG normierte Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es den Finanzstrafbehörden verbietet, ihren Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt auf Grund von Parteinerklärungen zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Finanzstrafbehörde, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Finanzstrafverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Aufgaben der Finanzstrafbehörden im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidungen besteht. - Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmales, dann leidet eine Strafverfügung an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5615 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981160096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59796