VwGH 17.09.1981, 81/16/0096
VwGH 17.09.1981, 81/16/0096
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der in § 57 Abs 1 FinStrG normierte Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es den Finanzstrafbehörden verbietet, ihren Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt auf Grund von Parteinerklärungen zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Finanzstrafbehörde, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Finanzstrafverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Aufgaben der Finanzstrafbehörden im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidungen besteht. - Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmales, dann leidet eine Strafverfügung an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5615 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981160096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59796