VwGH 18.03.1982, 81/16/0068
VwGH 18.03.1982, 81/16/0068
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs2; |
RS 1 | Zu den Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 zählen auch jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern. Wesentliche Voraussetzung ist stets eine BINDUNG des Eigentümers dergestalt, daß der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen rechtlich oder wirtschaftlich über die Liegenschaft zu verfügen, dh die für den Verkauf entscheidende RECHTSMACHT über die Liegenschaft auszuüben (, 1151/69). Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist hingegen nicht erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt bleibt, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern. Gegen die Annahme eines steuerpflichtigen Zwischengeschäftes spricht weiters die Widerruflichkeit einer solchen Ermächtigung, nicht allerdings ihre zeitliche Beschränkung (E , 1157, 1179/70, E , 2663/77). Ohne entsprechende Vereinbarung kann ein Vermittlungsauftrag jederzeit widerrufen werden. Das Vorliegen eines gewöhnlichen, keine Grunderwerbsteuerpflicht begründenden Maklervertrages ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Makler den über einen bestimmten Mindestpreis erzielten Mehrerlös ganz oder teilweise erhalten soll. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5672 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981160068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-59792