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VwGH 24.05.1984, 81/16/0062

VwGH 24.05.1984, 81/16/0062

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 idF 1975/335;
FinStrG §57 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 1
Es trifft zu, daß die Gewinnung eines Vermögensvorteils nicht Tatbestandsmerkmal der Finanzvergehen gemäß dem § 35 Abs 1 und Abs 2 FinStrG ist und die Abgabenverkürzung auch einem Dritten zugute kommen kann. Dennoch ist es zum Nachweis der Vorsätzlichkeit erforderlich, das Handlungsmotiv zu erkennen; dieses ist nicht klargestellt, wenn der Täter durch sein Handeln weder für sich einen Vorteil gewonnen hätte, noch einen solchen für einen Dritten hätte erlangen wollen.
Normen
AVG §37;
AVG §38;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs2;
VStG §25;
RS 2
Die Abgabenbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des vom österr. Vorbehalt zum Art 5 MRK nicht erfassten Art 6 Abs 2 MRK nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1055/79 E VS VwSlg 5836 F/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5901 F/1984;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1981160062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59790