VwGH 24.05.1984, 81/16/0062
VwGH 24.05.1984, 81/16/0062
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es trifft zu, daß die Gewinnung eines Vermögensvorteils nicht Tatbestandsmerkmal der Finanzvergehen gemäß dem § 35 Abs 1 und Abs 2 FinStrG ist und die Abgabenverkürzung auch einem Dritten zugute kommen kann. Dennoch ist es zum Nachweis der Vorsätzlichkeit erforderlich, das Handlungsmotiv zu erkennen; dieses ist nicht klargestellt, wenn der Täter durch sein Handeln weder für sich einen Vorteil gewonnen hätte, noch einen solchen für einen Dritten hätte erlangen wollen. |
Normen | |
RS 2 | Die Abgabenbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des vom österr. Vorbehalt zum Art 5 MRK nicht erfassten Art 6 Abs 2 MRK nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1055/79 E VS VwSlg 5836 F/1983 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5901 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1981160062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-59790